In für ARBEITNEHMER

Aufwendungen für den behindertengerechten Umbau eines Einfamilienhauses stellen außergewöhnliche Belastungen dar. Unter Änderung seiner Rechtsprechung vertritt der BFH nunmehr die Auffassung, dass dabei ein etwaig erlangter Gegenwert außer Betracht bleibt, sofern die Umbaumaßnahmen aufgrund einer Zwangslage dringend benötigt und unausweichlich waren. Das hatte der BFH bereits für den Treppenlift eines Querschnittsgelähmten anerkannt und nun auf Rollstuhlrampe sowie ein behindertengerechtes Bad und einen Schlafraum ausgeweitet, die aufgrund eines nicht vorhersehbaren Schlaganfalls und die dadurch eingetretene schwerwiegende Behinderung notwendig waren.
BFH 22.10.09, VI R 7/09, BFH 30.10.08, III R 97/06, BFH/NV 09, 728
LfSt Bayern 23.10.09, S 2284.1.1-2/2 St32/St33


Bei solchen behinderungsbedingten Umbaukosten handelt es sich um außergewöhnliche Aufwendungen, die nicht mit dem Behinderten-Pauschbetrag abgegolten sind. Dieser deckt nur laufende und typische Mehraufwendungen des Behinderten ab, nicht hingegen zusätzliche Krankheitskosten.
Die durch die Behinderung veranlassten reinen Umbaukosten werden als außergewöhnliche Belastung in voller Höhe sofort bei Zahlung berücksichtigt. Die Finanzverwaltung fordert zwar eine Verteilung auf die Nutzungsdauer, zum Beispiel bei der behindertengerechten Umrüstung eines PKW. Dem folgt der BFH aber nicht, da § 33 EStG keinen Verweis auf die AfA-Vorschriften enthält. Möglich wäre jedoch eine abweichende Festsetzung aus Billigkeitsgründen nach § 163 AO und hierdurch auf Antrag eine Verteilung der Aufwendungen, wenn ein zu geringer Gesamtbetrag der Einkünfte dem vollen Abzug entgegensteht.