In Steuer-Tipps für ALLE

Die Ende März 2005 beendete Amnestie über die strafbefreiende Erklärung auf dem Weg zur Steuerehrlichkeit zog zahlreiche Verfahrensfragen nach sich.
In diesem Zusammenhang stellt der BFH jetzt klar, dass im Rahmen der Steueramnestie angefallene Beratungskosten für die Erstellung der Amnestieerklärung nicht steuermindernd geltend gemacht werden können, weil mit dem pauschalen Abschlag auf die steuerpflichtigen Einnahmen alle Aufwendungen, die mit den nacherklärten Einnahmen im Zusammenhang stehen, abgegolten sind.
Dies betrifft nicht nur typische Werbungskosten oder Betriebsausgaben, die bei der Einkünfteerzielung angefallen sind, sondern auch das Beraterhonorar. Dieses ist weder als Werbungskosten noch als Sonderausgaben abziehbar.
BFH 20.11.12, VIII R 29/10, BFH 18.5.11, X B 124/10, BFH/NV 11, 1838


Begründung
Aufwendungen für eine strafbefreiende Erklärung sind auch dann nicht absetzbar, wenn sie erst nach dem Amnestiezeitraum angefallen sind. Von vornherein scheiden Werbungskosten aus, wenn die Gebühren zum überwiegenden Teil wegen der Erstellung der Erklärungen fürs FA angefallen sind. Aber selbst, wenn ein Teil als Werbungskosten berücksichtigt werden könnte, schließt das StraBEG (Strafbefreiungs-erklärungsgesetz) den Abzug nach seiner Systematik und seinem Zweck aus. Die Abgabe zielt im Wesentlichen auf die Erlangung der Strafbefreiung, sodass eine einkommensmindernde Berücksichtigung der Aufwendungen daher nicht gerechtfertigt ist. Ebenso wie Aufwendungen der Steuerstrafverteidigung werden auch Beratungskosten im Zusammenhang mit der Abgabe einer strafbe-freienden Erklärung nicht vom bis 2005 möglichen Sonderausgabenabzug erfasst. Eine Strafbefreiung erfolgt zu einem bereits verwirklichten Delikt wie eine Strafverteidigung aus nicht steuerlichen (privaten) Zwecken.