In für ARBEITNEHMER

Im Ausland stattfindende Fortbildungsmaßnahmen erhöhen allgemein die Sprachkompetenz.
Die Reisekosten können immer dann als Werbungskosten abgezogen werden, wenn die Maßnahme auf berufliche oder betriebliche Interessen zugeschnitten ist und fachspezifische Informationen in einer Fremdsprache vermittelt werden.
BFH 10.4.08, VI R 13/07


Damit bestätigt der BFH in einer aktuellen Entscheidung seine Rechtsprechung, wonach der berufliche Bezug bei einer Fremdsprachenausbildung im Ausland grundsätzlich nur ausscheidet, wenn private Reiseinteressen den Schwerpunkt der Reise bilden. Daher kann auch eine in einer Fremdsprache gehaltene Fortbildung im Ausland beruflich veranlasst sein.
Im zugrunde liegenden Fall machte ein angestellter Wirtschaftsingenieur nach dem Abschluss des Studiums Aufwendungen von 5.500 EUR für einen Auslandssprachkurs geltend. Diese beinhalteten die Kosten für den Besuch eines Colleges in England, die Flugtickets für den Hin- und Rückflug sowie die Prüfungsgebühr. Sofern die Beherrschung der englischen Sprache Voraussetzung für die Einstellung beim Arbeitgeber ist, sind die Kosten für die nicht am Wohnort stattfindende Fortbildungsveranstaltung abziehbar. Denn hier liegt laut BFH ein unmittelbarer beruflicher Anlass zugrunde. Diese Voraussetzung ist nämlich dann erfüllt, wenn ein Sprachlehrgang entweder zum Erwerb oder zur Sicherung eines Arbeitsplatzes erforderlich ist.
Steuer-Tipp
Im konkreten Einzelfall muss der Arbeitnehmer also nachweisen, dass die Fremdsprachenkenntnisse Einstellungskriterium sind. Lässt sich diese Verbindung herstellen, liegen vorweggenommene Werbungskosten vor.