In für ARBEITNEHMER, Steuer-Tipps für ALLE

Das FG Münster hat entschieden, dass auch Aufwendungen für einen verwaltungsgerichtlichen Rechtsstreit als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen sind, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht mutwillig erfolgt und aus Sicht eines verständigen Dritten Aussicht auf Erfolg bietet.
Er hat damit die neuere Rechtsprechung des BFH zu den Kosten eines Zivilprozesses auf die Aufwendungen für ein Verwaltungsgerichtsverfahren übertragen. Laut Verwaltung war das BFH-Urteil aus 2011 über den Einzelfall hinaus nicht anzuwenden.
Dem widerspricht das FG. Danach sind die angefallenen Rechtsanwalts- und Gerichtskosten aus Anlass des verwaltungsgerichtlichen Streits nach § 33 EStG als zwangsläufig zu berücksichtigen.
FG Münster 27.11.2013, 11 K 2519/12 E,
BMF 20.12.11, IV C 4 – S 2284/07/0031: 002, BStBl I 11, 1286
BFH 16.4.13, IX R 5/12; 19.3.13, IX R 41/12; 12.5.11, VI R 42/10, BStBl II 11, 1015
OFD Nordrhein-Westfalen 16.7.13, Kurzinfo ESt 2/2013 v. 16.07.2013

Anhängige Revisionen: VI R 47/13, VI 5/13, VI R 55/13, VI R 31/13, VI R 17/13, VI R 24/13, VI R 40/13, VI R 19/13, VI R 62/13, VI R 9/13, VI R 14/13, VI R 16/13, X R 34/12, VI R 66/12, VI R 69/12, VI R 74/12, VI R 65/12, VI R 26/13, VI R 70/12
Steuerberater Leipzig, Steuerkanzlei Leipzig, Jens Preßler

Sachverhalt

Im Streitfall hatten sich die Kläger gegen eine ihrem Nachbarn erteilte Baugenehmigung gewendet, die sie für rechtswidrig hielten. Das hiergegen bis vor dem Bundesverwaltungsgericht geführte Klageverfahren verloren die Kläger. Sie mussten daher sämtliche Verfahrenskosten tragen. Diese Aufwendungen machten sie als außergewöhnliche Belastungen in ihrer Einkommensteuererklärung geltend. Das Finanzamt lehnte dies zu Unrecht ab, so die Auffassung des FG Münster.

Begründung

Laut BFH sind Kosten für einen Zivilprozess dann zwangsläufig, wenn sich der Steuerpflichtige nicht mutwillig oder leichtfertig darauf einlässt. Sie sind aufseiten des Klägers und Beklagten bereits dann unausweichlich, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder -verteidigung Aussicht auf Erfolg bietet und die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe vorliegen.
In diesem Fall ist der BMF-Nichtanwendungserlass nicht zu berücksichtigen, daran sind nur die FA gebunden. Dass Hilfe des Verwaltungsgerichts in Anspruch genommen wird, ist bei Aussicht auf Erfolg nicht mutwillig.
Zwar ging es im vorliegenden Fall nicht um Zivilprozesskosten. Die vom BFH herausgestellten Grundsätze sind aber auch dann anzuwenden, wenn Aufwendungen wegen eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens betroffen sind. Grund hierfür ist die geänderte BFH-Rechtsauffassung zur Auslegung des Begriffes der Zwangsläufigkeit.
Sie ist der Ausgangspunkt, dass sich im Hinblick auf das staatliche Gewaltmonopol strittige Ansprüche regelmäßig nur gerichtlich durchsetzen oder abwehren lassen und die Kontrahenten auf den Weg vor die Gerichte verwiesen werden. Dieser Aspekt gilt auch für Fälle eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens.

Praxishinweise

1. Über das Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz sind Aufwendungen für die Führung eines Rechtsstreits als Prozesskosten ab dem Veranlagungszeitraum 2013 über § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG in der Regel vom Abzug als außergewöhnliche Belastung ausgeschlossen. Hierdurch ist insbesondere das Urteil des BFH weiterhin nicht anzuwenden. Ausnahmen gibt es nur, wenn es sich um Aufwendungen handelt, ohne die der Steuerpflichtige Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können.
2. Da von dieser Gesetzesänderung keine Rückwirkung ausgeht, sind Fälle aus den Jahren bis 2012 nach der Auslegung des Merkmals der Zwangsläufigkeit zu beurteilen, die bis dahin maßgeblich gewesen ist. Die Gesetzesänderung muss erst bei der anstehenden Erklärung für 2013 berücksichtigt werden.
3. Da zurzeit beim BFH viele Verfahren zur Berücksichtigung von Prozesskosten als außergewöhnliche Belastungen anhängig sind, lässt die Verwaltung die Einsprüche kraft Gesetz ruhen.