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Die Ausbildung zum Berufspiloten kann zu vorweggenommenen Werbungskosten führen.
Dies hat das Finanzgericht Münster entschieden.
FG Münster 4.4.14, 14 K 4281/11 F

Sachverhalt

Im Streitfall ging es um den Abzug von Aufwendungen als vorweggenommene Werbungskosten eines Steuerpflichtigen, der eine Ausbildung zum Berufspiloten absolvierte. In diesem Zusammenhang entstanden ihm hohe Kosten, aber noch keine Einnahmen.
Das FA lehnte den begehrten Werbungskostenabzug der Aufwendungen mit dem Hinweis ab, dass Aufwendungen für eine erstmalige Berufsausbildung keine Werbungskosten sind, wenn diese Berufsausbildung nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfindet.

Entscheidung

Genau hier setzte jedoch das FG an und gab der Klage statt. Nach seiner Auffassung sind Kosten für die Ausbildung zum Berufspiloten vorweggenommene Werbungskosten und unterliegen nicht dem Abzugsverbot nach § 9 Abs. 6 EStG, wenn die Teilnahme an der berufsbezogenen Ausbildung Gegenstand des Ausbildungsvertrags ist.
Dies gilt unabhängig davon, ob ein Entgelt gezahlt wird.
Begründung
Gemäß § 1 Abs. 2 LStDV liegt ein Dienstverhältnis bereits dann vor, wenn der Angestellte dem Arbeitgeber seine Arbeitskraft schuldet. Dies ist der Fall, wenn die tätige Person in der Betätigung ihres geschäftlichen Willens unter der Leitung des Arbeitgebers steht oder im geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers dessen Weisungen zu folgen verpflichtet ist.
Hieraus folgt, dass eine Erstausbildung bzw. ein Erststudium dann im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfindet, wenn die Teilnahme an der berufsbezogenen Ausbildung oder am berufsbezogenen Studium Gegenstand des Ausbildungsvertrags ist, und zwar unabhängig davon, ob ein Entgelt gezahlt wird.
Im Streitfall war der Steuerpflichtige gemäß einem Schulungsvertrag im Rahmen der zweijährigen Ausbildung verpflichtet, an Schulungsveranstaltungen sowie an amtlichen und internen Prüfungen teilzunehmen. Ein Gehalt bezog der Steuerpflichtige in dieser Zeit nicht.
Zwar setzt die Legaldefinition eines Arbeitnehmers nach § 1 Abs. 1 LStDV die Vereinnahmung eines Arbeitsentgelts voraus. Demgegenüber ist für die Bejahung eines Dienstverhältnisses nach der Definition in § 1 Abs. 2 LStDV die Zahlung bzw. die Vereinnahmung eines Arbeitsentgelts aber gerade nicht erforderlich.
Hinweis?| Das FG ist der Überzeugung, dass es für die Annahme eines Dienstverhältnisses ausreicht, wenn das Ausbildungsverhältnis für den Auszubildenden Pflichten enthält, die den arbeitsrechtlichen Pflichten wie die Teilnahme an allen Ausbildungsmaßnahmen gleichkommen, dass die Ausbildung berufsbezogen ist und die Ausbildung die Voraussetzung für die geplante Berufsausübung darstellt. Die Revision gegen die Entscheidung wurde wegen eines bereits in gleicher Sache anhängigen Revisionsverfahrens (BFH VI R 72/13) zugelassen.