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Abziehbare Krankheitskosten werden zum Zweck der Heilung oder mit dem Ziel geleistet, die Krankheit erträglich zu machen. Kosten einer Diätverpflegung können nach der ausdrücklichen Regelung des § 33 Abs. 2 S. 3 EStG nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden. Zu diesen nicht berücksichtigungsfähigen Aufwendungen zählen nach einem Urteil des FG Niedersachsen auch bloße Nahrungsergänzungsmittel wie Vitaminpräparate und Diätkosten, selbst wenn die Verabreichung eine medikamentöse Behandlung ersetzt.
FG Niedersachsen 10.5.11, 12 K 127/10, rkr., BFH 21.6.07, III R 48/04, BStBl II 07, 880; Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, BVerfG 6.7.10, 2 BvR 2164/07

Zu diesen nicht berücksichtigungsfähigen Aufwendungen zählen nach einem Urteil des FG Niedersachsen auch bloße Nahrungsergänzungsmittel wie Vitaminpräparate und Diätkosten, selbst wenn die Verabreichung eine medikamentöse Behandlung ersetzt. Eine auf die Therapie der Erkrankung abgestimmte Ernährung sowie langzeitig angewandte Grund- und Sonderdiäten gehören zu den Lebenshaltungskosten. Der Gesetzgeber hat bewusst abgelehnt, Ausnahmeregelungen für bestimmte Krankheits-formen aufzunehmen, es besteht ein ausnahmsloses Abzugsverbot.
Gegen das ausnahmslose Abzugsverbot bestehen nach ständiger BFH- Rechtsprechung keine verfassungsrechtlichen Bedenken. § 33 Abs. 2 S. 3 EStG differenziert nicht zwischen Behinderten und Nichtbehinderten, sodass aus ihr keine Diskriminierung von Behinderten abgeleitet werden kann. Zudem ist die Ungleichbehandlung zwischen Diät- und unmittelbaren Krankheitskosten sachlich gerechtfertigt und verstößt auch nicht gegen den Grundsatz der Leistungsfähigkeit.