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Aufwendungen für einen Deutschkurs sind auch dann nicht als vorweggenommene Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit abziehbar, wenn die Deutschkenntnisse für einen ausländischen Staatsbürger notwendig sind, um sich erfolgreich um einen Arbeitsplatz zu bewerben. Die Aufwendungen unterliegen vielmehr dem Abzugsverbot des § 12 EStG, weil sie privat mitveranlasst sind. Es fehlt nach Auffassung des FG Hamburg an einem objektiven Maßstab für eine Aufteilung der Kosten nach der privaten und beruflichen Veranlassung.

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Sachverhalt

Die Steuerpflichtige ist russische Staatsangehörige und lebt seit 2012 in Deutschland. Sie ist mit einem deutschen Staatsangehörigen verheiratet. In 2013 erhielt sie eine Anstellung bei einem Reiseunternehmen. Im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärung 2014 machte sie erfolglos Aufwendungen für einen Deutschkurs als Werbungskosten bei ihren Einkünften aus nicht selbstständiger Tätigkeit geltend.

Entscheidung

Auch das FG ließ einen Werbungskostenabzug der Aufwendungen nicht zu. Unabhängig von einer möglichen Berufsbezogenheit der Aufwendungen verwies das FG auf § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG. Danach können Aufwendungen für die Lebensführung, die die wirtschaftliche und gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt, auch dann nicht als Werbungskosten abgezogen werden, wenn sie zur Förderung des Berufs oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.

Allerdings unterliegen Kosten für Deutschkurse dem Aufteilungs- und Abzugsverbot des § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG, weil sie in maßgeblichem Umfang privat mitveranlasst sind. Denn berufliche und private Aspekte sind in diesem Fall eng miteinander verzahnt und jeweils von erheblicher Bedeutung für die Steuerpflichtige.

Da objektive Maßstäbe für eine Aufteilung der streitgegenständlichen Aufwendungen jedoch nicht vorhanden waren, kam insgesamt das Abzugsverbot des § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG zur Anwendung.

Fundstelle
FG Hamburg 16.8.17, 2 K 129/16