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Aufwendungen für eine Jägerprüfung stellen keine Werbungskosten einer angestellten Landschaftsökologin dar. Dies hat das FG Münster entschieden.

Sachverhalt

Die Steuerpflichtige war als Landschaftsökologin tätig.

Im Streitjahr legte sie die Jägerprüfung ab. Die Aufwendungen für den Erwerb des Jagdscheins in Höhe von knapp 3.000 EUR machte sie in ihrer Einkommensteuererklärung als Werbungskosten geltend. Hierzu legte die Steuerpflichtige eine Bescheinigung ihres Arbeitgebers vor, wonach es sich bei der Jägerprüfung um eine beruflich veranlasste Zusatzqualifizierung handele und die Steuerpflichtige im Rahmen ihrer Tätigkeit u. a. einen faunistischen Spürhund einsetze.

Das FA berücksichtigte die Aufwendungen nicht. Hiergegen trug die Klägerin vor, dass die Jägerprüfung ihr für den Beruf notwendiges Wissen über Wildtiere und deren Lebensräume vermittelt habe. Darüber hinaus sei der Jagdschein für die Arbeit mit dem faunistischen Spürhund erforderlich. Privat besitze sie weder eine Waffe noch eine Jagdpacht.

Entscheidung

Das FG Münster folgte der Auffassung der Steuerpflichtigen nicht und wies die Klage ab.

Das Gericht führte zur Begründung aus, dass die Aufwendungen für die Jägerprüfung nicht beruflich veranlasst gewesen seien. Ebenso wie der Erwerb eines Führerscheins für Kraftfahrzeuge sei der Erwerb eines Jagdscheins nur dann beruflich veranlasst, wenn dieser unmittelbare Voraussetzung für die Berufsausübung sei. Dies sei bei der Steuerpflichtigen nicht der Fall, da sie als Landschaftsökologin im Rahmen ihrer Berufstätigkeit nicht an Jagden teilnehme und auch keine Jagdwaffe mit sich führe.

Eine Berücksichtigung als vorweggenommene Werbungskosten komme ebenfalls nicht in Betracht, da die Steuerpflichtige nicht dargelegt und nachgewiesen habe, dass sie eine berufliche Veränderung anstrebe. Die erworbenen Kenntnisse seien typischerweise nicht nur im beruflichen, sondern auch im privaten Bereich nutzbar. Dies gelte unabhängig davon, dass die Klägerin derzeit privat nicht der Jagd nachgehe. Mangels objektiven Ausbildungsmaßstabs komme auch eine Aufteilung der Kosten nicht in Betracht.

Fundstelle
FG Münster 20.12.18, 5 K 2031/18