In Steuer-Tipps für ALLE

Werden GmbH-Anteile oder Aktien in eine Kapitalgesellschaft gegen Gewährung von Rechten eingebracht, entspricht der erzielte Veräußerungspreis des neuen Gesellschafters dem Wert, den die aufnehmende GmbH dafür ansetzt. Wird dieser bilanzierte Wert später im Rahmen der Besteuerung korrigiert, so ändert sich dadurch auch die Verlusthöhe nach § 17 EStG beim Einbringenden. Nach Auffassung des BFH bewirkt dies die in § 20 Abs. 4 UmwStG angeordnete Anbindung, die auf beide durchschlägt.
BFH 20.4.11, I R 97/10


Diese Verbindung gilt, wenn die aufnehmende GmbH nachfolgend ihre Handels- oder Steuerbilanz ändert oder wenn der Steuerbescheid der GmbH andere Beträge als den zuvor gewählten Ansatz von Teil-, Buch- oder Zwischenwerten enthält. § 20 UmwStG soll in beiden Fällen die Besteuerung der Beteiligten miteinander harmonisieren. Das angestrebte Ziel würde nur unzureichend realisiert, wenn die Ermittlung von Anschaffungskosten und Veräußerungserlös zwar an die ursprüngliche Bilanzierung gebunden, aber von der weiteren Entwicklung bei der GmbH abgekoppelt wäre.
Das Halb- und ab 2009 das Teilabzugsverbot bei Verlusten nach § 3c Abs. 2 EStG dient zwar vorrangig der Anpassung von Aufwand auf der einen und den hiermit korrespondierenden Erträgen auf der anderen Seite. Dieser Zweck greift aber, wenn Aufwendungen die Erträge übersteigen. Trotzdem beschränkt sich der Anwen-dungsbereich nicht auf durch tatsächlich angefallene Einnahmen abgedeckte Kosten. Wirtschaftlich betrachtet hängt das zusammen, aber steuerlich werden Gesellschafter und GmbH so behandelt, dass Erträge und Aufwendungen nach dem Einheitsprinzip nur zu 50 oder 60 % berücksichtigt werden. Das verstößt weder gegen das Gebot der Folgerichtigkeit noch gegen andere verfassungsrechtliche Grundsätze im Grundgesetz.