In für ANLEGER

Laut Beschluss des BFH ist die Besteuerung von Wertpapiergewinnen nach § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG ab dem Veranlagungszeitraum 1999 verfassungsgemäß.
BVerfG 10.1.08, 2 BvR 294/06, DStR 08, 197
BFH 19.12.07, IX B 219/07, DStR 08, 142; 29.11.05, IX R 49/04, BStBl II 06, 178


Auch das BVerfG hat eine Beschwerde gegen diesen Beschluss nicht zur Entscheidung angenommen. Damit erledigen sich die neuen Argumente, die durch die Beschlüsse der FG München und Hessen aufgekommen waren, die ähnliche strukturelle Vollzugsdefizite wie für die Vorjahre 1997 und 1998 sehen. Nach Ansicht des BVerfG sind zwei Gründe dafür entscheidend, dass kein strukturelles Erhebungsdefizit ab 1999 mehr vorliegt:
# Das Kontenabrufverfahren selbst ist zwar erst mit Wirkung ab April 2005 eingeführt worden. Dennoch können dadurch auch Erkenntnisse über das Streitjahr 1999 gewonnen werden, da die Festsetzungsfrist bei hinterzogenen Steuern zehn Jahre beträgt. Für Anleger besteht durch diese gesetzliche Neuregelung ein Anreiz, Gewinne wahrheitsgemäß nach zu erklären. ,
# Im Jahr 2000 waren die Aktienbörsen massiv eingebrochen. Wirtschaftlich denkenden Sparern bot dies einen Anreiz, Gewinne in 1999 und den Folgejahren wahrheitsgemäß zu deklarieren, um Verlustverrechnungspotenzial zu schaffen und gleichzeitig das Entdeckungsrisiko der Steuerhinterziehung zu vermeiden.
Steuertipp:
Die ab 1999 bislang zu diesem Punkt vorläufig festgesetzte Einkommensteuer hat somit Bestand. Der Beschluss hat noch zwei weitere Konsequenzen:
Aufgrund der Verfassungsmäßigkeit dürfen auch ab 1999 innerhalb der Spekulationsfrist realisierte Verluste dauerhaft und bis 2013 sogar unter der Abgeltungsteuer verrechnet werden.