In für Ärzte, Steuer-Tipps für ALLE

Der Steuerpflichtige ist Facharzt für klinische Chemie und Laboratoriumsdiagnostik. Mit dem Laborunternehmen (B), das entsprechende Leistungen für niedergelassene Ärzte, Rehakliniken, Gesundheitsämter und Krankenhäuser erbringt, hat der Arzt vereinbart, dieses diagnostisch sowie bei der Optimierung labororganisatorischer Abläufe zu unterstützen. Der Steuerpflichtige sollte ferner transfusionsmedizinische Beratungen für die vom Laborunternehmen betreuten Krankenhäuser und Rehabilitationskliniken erbringen und bei Bedarf in der Transfusionskommission mitarbeiten.

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Sachverhalt

Seine eigene Laborpraxis hatte der Arzt in der Vergangenheit an das Laborunternehmen veräußert. Der Arzt verfügte danach in den Streitjahren weder über eine eigene kassenärztliche Zulassung noch erfüllte er die besonderen Voraussetzungen, die in § 4 Nr. 14 UStG in der durch das Jahressteuergesetz 2009 mit Wirkung ab dem 1.1.2009 geltenden Fassung aufgeführt sind.

Das beklagte Finanzamt behandelte die Umsätze als zum Regelsteuersatz von 19 Prozent steuerpflichtig. Leistungen klinischer Chemiker wie auch von Laborärzten beruhten nicht auf einem persönlichen Vertrauensverhältnis zu den Patienten, wie es Voraussetzung für die Annahme von Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin nach § 4 Nr. 14 UStG 2009 sei.

Entscheidung

Das FG betrachtet die Umsätze als umsatzsteuerfrei. Weder die Wortlaute noch die Zielsetzungen und Systematik der Steuerbefreiung noch die zur Auslegung heranziehbare Rechtsprechung von EuGH und BFH rechtfertigten die von der Finanzverwaltung vertretene einengende Auslegung von § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG 2009 unter Abstellen auf das Erfordernis eines persönlichen Vertrauensverhältnisses.

Praxishinweis

Das FG hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Auch das FG Hamburg hatte in einem ähnlichen Fall die Revision zugelassen. Diese wurde jedoch als unzulässig verworfen.

BFH 30.9.15, II R 13/14