In Steuer-Tipps für ALLE

Nach § 19 Abs. 1 UStG wird Umsatzsteuer nicht von Unternehmern erhoben , wenn der nach vereinnahmten Entgelten bemessene Bruttoumsatz im vorangegangenen Kalenderjahr 17.500 EUR nicht überstiegen hat und im laufenden Jahr 50.000 EUR voraussichtlich nicht übersteigen wird (Kleinunternehmer).
Dabei ist die Privatnutzung eines Unternehmensgegenstandes nach Meinung des BFH kein Umsatz nach § 19 UStG, weil diese nur in Betracht kommt, wenn der Kleinunternehmer zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt war und er den Gegenstand für Zwecke außerhalb des Unternehmens, für den privaten Bedarf seines Personals oder allgemein für unternehmensfremde Zwecke einsetzt.
BFH 15.9.11, V R 12/11
BFH 11.3.09, XI R 69/07, BStBl II 09, 496

Listenpreis:
BFH 19.5.10, XI R 32/08, BStBl II 10, 1079

Die Steuerbarkeit der Verwendung setzt also insbesondere den Vorsteuerabzug voraus. An der Berechtigung fehlt es, wenn die Nutzung aufgrund einer bestehenden Steuerfreiheit ausgeschlossen ist. Daher ist etwa die Privatnutzung durch einen Arzt mit nach § 4 Nr. 14 UStG steuerfreien Umsätzen nicht steuerbar. Bei einer Kleinunternehmerschaft liegen die Voraussetzungen für eine Steuerbarkeit der Privatnutzung etwa von Fahrzeugen ebenfalls nicht vor. Zwar wird der auch privat genutzte Pkw im Rahmen einer wirtschaftlichen Tätigkeit nicht für Umsätze verwendet, die ohne Recht auf Vorsteuerabzug steuerfrei sind. Dem gleichgestellt ist jedoch die Verwendung für eine Aktivität, für die die Steuer nach § 19 UStG nicht erhoben wird.
Der BFH betont erneut, dass die 1 %-Listenpreis-Regelung für das Umsatzsteuerrecht grundsätzlich kein geeigneter Maßstab ist, um die Kosten auf Privatfahrten und unternehmerische Fahrten aufzuteilen. Da die Voraussetzungen für die Besteuerung der privaten Kfz-Nutzung beim Kleinunternehmer bereits dem Grunde nach nicht vorliegen, kommt es darauf nicht an.