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Nach § 10 EStG gehört zu den Sonderausgaben die gezahlte Kirchensteuer. Nicht als Sonderausgabe abziehbar ist die Kirchensteuer, die als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer oder als Zuschlag auf die Abgeltungsteuer gezahlt wurde.

Grundsatz

Die Kirchensteuer ist für das Jahr als Sonderausgabe zu berücksichtigen, in dem sie von dem Steuerpflichtigen tatsächlich entrichtet worden ist (§ 11 Abs. 2 Satz 1 EStG). Dies ist ausdrücklich in § 10 Abs. 1 Nr. 4 EStG geregelt.

Der Abzug von Kirchensteuer als Sonderausgaben setzt danach voraus, dass die Zahlungen in dem betreffenden Veranlagungszeitraum tatsächlich geleistet wurden und dass der Steuerpflichtige hierdurch endgültig wirtschaftlich belastet ist. Kirchensteuererstattungen als Minderung gleichartiger Aufwendungen sind grundsätzlich im Erstattungsjahr zu berücksichtigen.

Entscheidung

Das FG Düsseldorf hat nun entschieden, dass § 10 Abs. 1 Nr. 4 Halbs. 2 EStG keine Rechtsgrundlage enthält, um den Sonderausgabenabzug der im Veranlagungszeitraum gezahlten Kirchensteuer um die Kirchensteuerbeträge, die rechnerisch den nach dem gesonderten Tarif des § 32d Abs. 1 EStG besteuerten Kapitalerträgen der Vorjahre zuzuordnen sind, unabhängig von ihrer tatsächlichen Zahlung zu kürzen.

Zwar dienen die in § 10 EStG geregelten Einschränkungen zum Sonderausgabenabzug gezahlter Kirchensteuer der Vermeidung einer Doppelbegünstigung nach Einführung des besonderen Steuertarifs gemäß § 32d EStG. In den beiden dort geregelten Fällen wird die erhobene Kirchensteuer bereits bei der Ermittlung der Höhe der Kapitalertragsteuer bzw. Einkommensteuer berücksichtigt.

Dem Gesetz kann jedoch nicht entnommen werden, dass – unabhängig von der tatsächlichen Zahlung der Kirchensteuer – der nach § 10 Abs. 1 Nr. 4 Halbs. 2 EStG zu kürzende Betrag als Differenzbetrag zwischen der Kirchensteuer auf die tarifliche Einkommensteuer des letzten Änderungsbescheids und der Kirchensteuer auf die tarifliche Einkommensteuer des vorherigen Bescheids zu berechnen ist und der so rechnerisch ermittelte Betrag die im Jahr der Änderung der Besteuerungsmethode tatsächlich gezahlte Kirchensteuer mindern kann.

Fundstelle
FG Düsseldorf 5.6.19, 2 K 1544/17 E, Rev. beim BFH unter X R 23/19