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Zwei aktuelle FG-Urteile beschäftigen sich mit den Auswirkungen der Kindergeldzahlung. Dabei geht es um den Tatbestand der Steuerhinterziehung und um die Anrechnung bei der Einkommensteuer.

Doppelzahlung kann Steuerhinterziehung auslösen

Wird Kindergeld für ein- und dieselbe Person sowohl von der Familien¬kasse als auch von der Versorgungsstelle gezahlt, kann das als Steuer¬hinterziehung geahndet werden. Der überzahlte Betrag kann somit im Rahmen der auf zehn Jahre verlängerten Verjährungsfrist zurückgefordert werden.
In einem vom FG Rheinland-Pfalz entschiedenen Fall beantragte ein Beamter nach der Geburt des Kindes bei der Familienkasse Kindergeld und reichte bei seiner Versorgungsstelle ebenfalls einen Antrag auf Kindergeldzahlung ein. Infolgedessen gingen auf seinem Bankkonto jeden Monat betragsidentische Zahlungen von beiden Stellen ein – und das über einen Zeitraum von mehr als zehn Jahren. Im Rahmen eines Datenabgleichs fiel die Doppelzahlung schließlich auf und die Familienkasse forderte Kindergeld in Höhe von rund 17.000 EUR zurück. Dabei ging die Familienkasse von einer zehnjährigen Festsetzungsfrist aus.
Das FG Rheinland Pfalz entschied, dass die Familienkasse zu Recht von einer von vier auf zehn Jahre verlängerten Festsetzungsfrist ausgegangen ist. Es liegt nämlich eine Steuerhinterziehung vor, wenn ein Elternteil gegenüber der Familienkasse irreführende Angaben macht. Das ergibt sich schon daraus, dass Eltern Kindergeld nur bei einer Stelle beantragen dürfen und diese Regelung in einem Merkblatt erklärt wird. Den Inhalt hat der Antragsteller schriftlich zu bestätigen, sodass er sich weder mit Unwissen noch mit der Tatsache herausreden kann, er hätte die Doppelüberweisungen in einem so langen Zeitraum nicht bemerkt.

Kindergeld wird auch ohne tatsächliche Auszahlung hinzugerechnet

Beim Ansatz der Kinderfreibeträge wird das Kindergeld auch dann der tariflichen Einkommensteuer hinzugerechnet, wenn es nicht ausbezahlt worden ist. Nach einem Urteil des FG Düsseldorf kommt es im Rahmen der Günstigerprüfung nämlich weder darauf an, ob Kindergeld beantragt wird noch in welcher Höhe, wann und an wen es gezahlt worden ist. Im zugrunde liegenden Fall machten die Eltern geltend, dass sie weder einen Kindergeldantrag gestellt noch Kindergeld bezogen hatten. Dies wurde von der zuständigen Familienkasse bestätigt.
Der Familienleistungsausgleich nach § 31 EStG verknüpft Kindergeld mit dem tariflichen Kinderfreibetrag in der Weise, dass von Amts wegen die günstigere Lösung gewählt wird. Seit 2004 wird für die Hinzurechnung nicht mehr auf die Festsetzung und tatsächliche Zahlung, sondern auf den Anspruch auf Kindergeldgewährung abgestellt. Sofern die Voraussetzungen für den Kindergeldanspruch bestehen und der Ansatz der Freibeträge günstiger ist, kommt es zu einer Hinzurechnung.
Im Rahmen des § 31 S. 4 EStG ist die Festsetzungsverjährung für den Kindergeldanspruch unbedeutend. Denn für die Hinzurechnung ist allein der im Veranlagungszeitraum zeitlich abstrakt bestehende Kindergeldanspruch maßgeblich. Der gesetzgeberische Zweck würde unterlaufen, wenn die Festsetzungsverjährung die Hinzurechnung ausschließen könnte. Eine Wahlmöglichkeit zwischen der Inanspruchnahme des Freibetrags und dem Kindergeld soll nicht bestehen.
Quelle:
Hinterziehung: FG Rheinland-Pfalz 21.1.10, 4 K 1507/09,
Anrechnung: FG Düsseldorf 21.1.10, 14 K 2364/08,
BFH 15.12.06, VII B 7/06, BFH/NV 07, 908