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Ein Anspruch auf Kindergeld aus § 62 EStG entfällt nicht dadurch, dass Eltern nur den Vorschriften eines anderen EU-Staats unterliegen. Für die Anwendung deutscher Vorschriften bedarf es keiner zusätzlichen nationalen Anweisung.
Damit ändert der BFH seine Rechtsprechung zum Kindergeldanspruch für EU-Bürger mit inländischer Beschäftigung. Bisher war der Kindergeldanspruch auch dann ausgeschlossen, wenn jemand als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt wurde.
Nunmehr gibt es statt des Ausschlusses höchstens eine Kürzung des Anspruchs um die Anrechnung kinderbezogener Leistungen im Heimatland.
BFH 16.5.13, III R 8/11,
EuGH 12.6.12, C-611/10 und C-612/10, Hudzinski und Wawrzyniak

Steuerberater Leipzig, Steuerkanzlei Leipzig, Jens Preßler

Hintergrund

Der EuGH hatte bereits zu nach Deutschland entsandten Personen und Saisonarbeitern aus anderen EU-Ländern entschieden, dass sie nicht deshalb vom Kindergeld in Deutschland ausgeschlossen werden dürfen, weil sie im Heimatland vergleichbare Familienleistungen erhielten.
Das verstößt gegen das Freizügigkeitsrecht. Nach § 62 Abs. 1 Nr. 2b EStG hat Anspruch auf Kindergeld, wer ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt wird.
Dieser Anspruch entfällt nicht dadurch, dass jemand dem Recht eines anderen EU-Staates unterliegt. Bei der Auslegung ist das EU-Primärrecht auf dem Gebiet der Freizügigkeit der Arbeitnehmer zu beachten. Danach darf Kindergeld nur gekürzt, jedoch nicht völlig ausgeschlossen werden.

Sachverhalt

Im Urteilsfall war der Vater in Polen selbstständig tätig und in Deutschland vorübergehend als Arbeitnehmer beschäftigt. Daher war polnisches Recht anwendbar. Laut BFH ergibt sich daraus keine Sperrwirkung hinsichtlich der Anwendung des deutschen Rechts. Der grundsätzliche Anspruch des Vaters folgt aus § 62 Abs. 1 EStG, hinsichtlich des zeitlichen Rahmens und der Beurteilung des Kindes.