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Nach der ab dem Jahr 2012 geltenden Rechtslage ist ein Unterhaltsanspruch, welcher der nicht verheirateten Tochter des Kindergeldberechtigten gegen den Vater ihres Kindes zusteht, für die Berücksichtigung nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 EStG ohne Bedeutung.
BFH 3.7.14, III R 37/13

Sachverhalt

Im Streitfall ging es um die im Juni 1992 geborene Tochter des Kindergeldberechtigten, die Mutter eines im Oktober 2010 geborenen Kindes ist. Sie befand sich im Streitjahr 2013 unstreitig in Berufsausbildung. Gleichwohl versagte die Familienkasse die Gewährung von Kindergeld, weil nicht mehr die Eltern gegenüber dem Kind unterhaltsverpflichtet seien, sondern der Kindsvater.

Entscheidung

Die hiergegen erhobene Klage hatte Erfolg. Das FG war der Ansicht, auf etwaige Unterhaltsansprüche des Kindes gegenüber dem Kindsvater komme es nach der ab dem Jahr 2012 geltenden Rechtslage nicht mehr an.
Dies sieht der BFH genauso. Denn die Höhe der Einkünfte und Bezüge des Kindes ist nach dem ab 2012 maßgebenden Gesetzeswortlaut – im Gegensatz zu der bis Ende 2011 geltenden Rechtslage – ohne Bedeutung.
Der BFH knüpft insoweit an seine Entscheidung aus 2013 an (17.10.13, III R 22/13, BStBl II 2014, 257), wonach die Verheiratung eines Kindes seiner kindergeldrechtlichen Berücksichtigung nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nrn. 1 und 2 EStG nicht entgegensteht, weil hierfür keine typische Unterhaltssituation vorausgesetzt wird. Vielmehr ist der Unterhaltsanspruch eines verheirateten Kindes gegenüber seinem Ehegatten für den Anspruch auf Kindergeld ohne Belang.
Entsprechendes gilt für den Unterhaltsanspruch einer nicht verheirateten Tochter, für die Kindergeld begehrt wird, gegen den Vater ihres Kindes nach § 1615l BGB. Die Bezüge, die aufgrund eines derartigen Anspruchs einer nicht behinderten Tochter zufließen, bleiben nach der ab dem Jahr 2012 geltenden Rechtslage außer Betracht.