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Lebt ein Kind im EU-Ausland bei der geschiedenen Ehefrau, ist die Ehefrau, nicht aber der in Deutschland lebende Vater kindergeldberechtigt.

Sachverhalt

Im Streitfall beantragte ein in Deutschland wohnender deutscher Staatsangehöriger Kindergeld für seinen Sohn, der in Polen im Haushalt seiner Mutter lebte. Die Eheleute waren geschieden.
BFH 4.2.16, III R 17/13, BFH 10.3.16, III R 62/12

Die Familienkasse versagte die Gewährung von Kindergeld mit der Begründung, nicht der Steuerpflichtige, sondern die geschiedene Ehefrau sei kindergeldberechtigt. Dem stehe auch nicht entgegen, dass die Mutter in Deutschland über keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt verfügt habe.

Entscheidung

Nach erfolglosem Einspruchsverfahren bekam der Antragsteller vor dem FG recht, nicht jedoch vor dem BFH.
Zur Begründung verweist der BFH auf die unionsrechtliche Vereinheitlichung der nationalen Regelungen zur sozialen Sicherheit (Art. 60 Abs. 1 Satz 2 der ab dem 1.5.10 geltenden VO Nr. 987/2009). Danach ist bei Ansprüchen auf Familienleistungen in grenzüberschreitenden Sachverhalten die gesamte Familie so zu behandeln, als würde sie in dem Mitgliedstaat wohnen, dessen Familienleistungen beansprucht werden (Wohnsitzfiktion).
Da das deutsche Kindergeldrecht nicht unterscheidet, ob die Eltern eines Kindes verheiratet sind oder nicht, ist auch die geschiedene Ehefrau Familienangehörige. Somit gilt sie als mit dem Kind in Deutschland lebend und ist damit kindergeldberechtigt. Nach deutschem Recht wird das Kindergeld bei getrennt lebenden Eltern nämlich vorrangig an den Elternteil ausgezahlt, der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat.
Die Entscheidung des BFH ist vor dem Hintergrund der EuGH-Entscheidung (22.10.15, C-378/14) in der Rechtssache Trapkowski zu sehen, wonach die Wohnsitzfiktion zu einem Wechsel der persönlichen Anspruchsberechtigung von dem in Deutschland lebenden Elternteil zu dem im EU-Ausland lebenden anderen Elternteil führen kann. Daran ändert sich auch dann nichts, wenn der im EU-Ausland lebende Elternteil keinen Antrag auf deutsches Kindergeld gestellt hat.

Weitere Rechtsprechung

In einem weiteren Fall (BFH, III R 62/12) entschied der BFH entsprechend. Dabei ging es um die beiden Töchter des in Deutschland wohnenden Antragstellers, die bei ihrer in Griechenland lebenden Großmutter wohnten.
Nach deutschem Recht kann ein Anspruch auf Kindergeld auch einem Großelternteil zustehen, der sein Enkelkind in seinen Haushalt aufgenommen hat. Der BFH folgte auch hier der vorgenannten EuGH-Entscheidung, d. h. auch in diesem Fall war zu fingieren, dass die Großmutter mit ihren beiden Enkelinnen in Deutschland lebte. Ein Anspruch auf Kindergeld stand somit ihr zu und nicht dem in Deutschland lebenden Antragsteller.

Beachten Sie

Die beiden BFH-Entscheidungen sind von allgemeiner Bedeutung für Fälle, in denen die Eltern eines Kindes in unterschiedlichen EU-Staaten leben und in keinem EU-Staat ein gemeinsamer Haushalt der Eltern und des Kindes besteht.