In Steuer-Tipps für ALLE

Eltern haben auch dann Anspruch auf Kindergeld für ihren studierenden Nachwuchs, wenn der neben dem ernsthaft und nachhaltig betriebenen Studium eine Vollzeiterwerbstätigkeit aufnimmt.
Erfolgt dies im laufenden Jahr, sind daher für die Ermittlung des Grenzbetrags die Jahreseinkünfte des Kindes zu berücksichtigen. Dies kann zur Folge haben, dass auch für die ersten Monate des Jahres, in denen das Kind wenig oder gar nichts verdient hat, der Kindergeld-Anspruch entfällt.
BFH 31.07.08, III B 64/07