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Dienstleistungen durch Angehörige können mit steuerlicher Wirkung Kinderbetreuungsleistungen im Sinne von § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG sein. Den Leistungen muss eine klare und eindeutige Vereinbarung zugrunde liegen, die zivilrechtlich wirksam zustande gekommen ist, inhaltlich dem zwischen fremden Dritten entspricht und tatsächlich so durchgeführt wird.

Ist dies der Fall, ist es unerheblich, wenn die Betreuungspersonen – im Streitfall die Großeltern – die eigentlichen Betreuungsleistungen unentgeltlich erbracht haben und mit den Steuerpflichtigen lediglich Vereinbarungen über den Ersatz der Fahrtkosten getroffen haben, die ihnen im Zusammenhang mit der Betreuung der Kinder entstanden sind.

Sachverhalt

Streitig war die Berücksichtigung von Kinderbetreuungskosten für 2015 für die Betreuung der in 2009 geborenen Tochter und dem in 2000 geborenen Sohn. Die Steuerpflichtigen machten u. a. Aufwendungen für Fahrten der Großeltern i. H. v. 11.800 EUR geltend, die zu 50 % für jedes Kind angesetzt wurden. Das FA ließ diese Kosten dagegen unberücksichtigt.

Entscheidung

Nach erfolglosem Einspruchsverfahren wies das FG die Klage ab.

Dienstleistungen durch Angehörige können mit steuerlicher Wirkung Kinderbetreuungsleistungen im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG sein, wenn die allgemeinen Anforderungen an die Anerkennung von Verträgen zwischen nahen Angehörigen erfüllt sind. Erforderlich ist daher, dass den Leistungen eine klare und eindeutige Vereinbarung zugrunde liegt, die zivilrechtlich wirksam zustande gekommen ist, inhaltlich dem zwischen fremden Dritten entspricht und tatsächlich so durchgeführt wird.

Unschädlich ist hierbei der Umstand, dass die Betreuungspersonen, im Streitfall die Großeltern, die eigentlichen Betreuungsleistungen unentgeltlich erbracht haben und mit den Steuerpflichtigen lediglich Vereinbarungen über den Ersatz der Fahrtkosten getroffen haben, die ihnen im Zusammenhang mit der Betreuung der Kinder entstanden.

Denn bei nur teilweise vorliegender Entgeltlichkeit erfolgt die Betreuung insoweit auf der Grundlage familiärer Gefälligkeit, als sie unentgeltlich erbracht wird. Soweit aber eine Entgeltlichkeit vereinbart ist und diese Vereinbarung auch vollzogen wird, ist die Betreuung in Erfüllung der Vereinbarung über die Erbringung einer Dienstleistung erfolgt.

Im Streitfall kam das FG zu dem Ergebnis, dass den Betreuungsleistungen der Großeltern keine klare und eindeutige Vereinbarung zugrunde lag, die inhaltlich dem zwischen fremden Dritten entspricht und tatsächlich so durchgeführt wurde. Vielmehr erfolgte die Betreuung der Kinder der Steuerpflichtigen einschließlich der Erstattung von Fahrtaufwendungen im Wege bloßer familiärer Hilfeleistung oder Gefälligkeit und nicht auf der Ebene rechtsgeschäftlicher Verbindlichkeit. Dies ergab sich vor allem daraus, dass die Erstattung erst im Jahr 2015 und damit viele Jahre nach der Entstehung der Aufwendungen erfolgte.

Unabhängig davon wurde durch die Vereinbarung auch keine zivilrechtliche Verpflichtung zur Betreuungsleistung eingegangen. Denn nach der Vereinbarung hatten die Großeltern sich bereit erklärt, den Nachwuchs „ab und zu, zu sich zu holen.“ Hiermit wurde jedoch kein Anspruch für die Steuerpflichtigen auf Erbringung der Betreuungsdienstleistungen geschaffen. Es wurde weder eine Aussage zum groben Umfang der Tage getroffen noch dazu, dass wegen des schulpflichtigen Sohnes eine Betreuung außerhalb der Ferien und des Wochenendes nur im damaligen Haus der Steuerpflichtigen stattfinden konnte.

Die tatsächliche Durchführung der Vereinbarung entsprach auch nicht dem zwischen fremden Dritten Üblichen. Denn ein fremder Dritter hätte nicht akzeptiert, dass eine Überweisung der Aufwendungen erst im Jahr 2015 und damit viele Jahre nach der Entstehung der Aufwendungen erfolgte.

Fundstelle
FG Nürnberg 30.5.18, 3 K 132/17