In Steuer-Tipps für ALLE

Bereits mit dem Konjunkturpaket I wurde eine Kfz-Steuerbefreiung für Pkw eingeführt, die zwischen dem 5.11.2008 und dem 30.6.2009 erstmals zugelassen werden.
Gesetz zur Umsetzung steuerrechtlicher Regelungen des Maßnahmenpakets „Beschäftigungssicherung durch Wachstumsstärkung“ 21.12.08, BGBl I 08, 2896


Anders als bei der Abwrackprämie sind also keine Jahreswagen begünstigt.
Generell wird diese Befreiung gemäß § 10a KraftStG für ein Jahr gewährt und verlängert sich für die Schadstoffklassen Euro-5 und Euro-6 um weitere zwölf Monate. Für Pkw mit Euro-5- und Euro-6-Norm, die bereits vor dem 5.11.2008 zugelassen wurden, wird ebenfalls eine Steuerbegünstigung für ein Jahr gewährt; jedoch erst ab Neujahr 2009. Die Vergünstigung ist fahrzeugbezogen, bei einem Halterwechsel geht sie also auf den neuen Besitzer über.
Begünstigt sind auch Geländewagen, Vans, Mehrzweckautos und sonstige Fahrzeuge, die kraftfahrzeugsteuerlich als Pkw gelten, nicht hingegen Lkw oder Wohnmobile.
Eine Besonderheit ist bei Dieselfahrzeugen zu beachten, die ohne Rußpartikelfilter zugelassen werden. Der hier zu entrichtende Zuschlag in Höhe von 1,20 EUR pro 100 Kubikzentimeter Hubraum fällt nicht in die Steuerbefreiung, sodass sich insoweit die Vergünstigung reduziert.

Steuer-Tipp

Da die Steuerbefreiung spätestens zum 31.12.2010 endet, kann die zweijährige Vergünstigung nur voll ausgeschöpft werden, wenn der Pkw mit Euro-5- und 6-Norm vor 2009 zugelassen worden war. Beim späteren Erwerb gehen zeitanteilig nicht verbrauchte Anteile der Steuerbefreiung verloren. Derselbe Effekt tritt ein, wenn ein Pkw vorübergehend außer Betrieb gesetzt oder nur saisonal zugelassen wird.