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Nach § 3 Nr. 5 GrEStG ist der Grundstückserwerb durch den früheren Ehegatten nach der Scheidung im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung von der Besteuerung ausgenommen. Dies umfasst Regelungen über den Zugewinn- und Versorgungsausgleich sowie den Unterhalt. Eine zeitliche Beschränkung ist zwar nicht ausdrücklich vorgesehen, ein langer Zeitraum zwischen Scheidung und Grundstücksübertragung kann allerdings Indiz dafür sein, dass keine scheidungsbedingte Vermögensauseinandersetzung mehr vorliegt. Liegt etwa zwischen Scheidung und Grundstücksübertragung ein Zeitraum von 14 Jahren, kann in der Regel nicht mehr von einer scheidungsbedingten Vermögensauseinandersetzung zwischen Ehegatten ausgegangen werden.
FG Köln 1.8.08, 5 K 1751/06, Revision unter II R 33/09