In für ARBEITNEHMER

Übt ein Polizeibeamter in seiner Freizeit Sport aus, sind die Aufwendungen nicht ausschließlich durch die besonderen beruflichen Bedürfnisse des Arbeitnehmers veranlasst. Denn grundsätzlich gehört die Sportausübung zum Bereich der privaten Lebensführung, auch wenn die Aktivitäten im beruflichen Interesse erfolgen sollten. Dies reicht für den Werbungskostenabzug nicht aus, da der Sport nicht nahezu ausschließlich beruflich veranlasst ist. Dies scheidet bereits aus, wenn Sport ausschließlich in seiner Freizeit ausgeübt wird und diese Stunden nicht auf die Dienstzeit angerechnet werden. In diesem Fall dient das körperliche Training in erster Linie der eigenen Gesundheit.
FG Rheinland-Pfalz 19.6.09, 5 K 2517/07, rkr.