In für UNTERNEHMER

Nach Ansicht des BFH ist die Regelung des § 5 Abs. 3 GrEStG nicht anzuwenden, wenn Gesellschaftsanteile innerhalb von fünf Jahren nach dem Übergang vererbt oder verschenkt werden. Die Verwaltung reagierte sehr schnell auf das erst kürzlich veröffentlichte Urteil, schließt sich dem Tenor an und gewährt die Vergünstigung des § 5 Abs. 1 und 2 GrEStG jetzt auch dann, wenn sich die Beteiligung des grundstückseinbringenden Gesellschafters vermindert, sofern eine Steuerumgehung aufgrund einer Anteilsschenkung objektiv ausscheidet.
FinMin Baden-Württemberg 14.1.10, 3 – S – 451.4/25,
BFH 7.10.09, II R 58/08