In für UNTERNEHMER

Erhält der Versicherungsvertreter seine Abschlussprovision nicht nur für die Vermittlung der Lebensversicherung, sondern auch für die weitere Betreuung des Vertrags, so hat er für diese Verpflichtung eine Rückstellung wegen Erfüllungsrückstands zu bilden.
Sächsisches FG 17.6.10, 4 K 154/07


Soweit er jedoch zusätzlich laufende Provisionen für die Pflege des Bestands bekommt, ist er im Hinblick auf die Nachbetreuung nicht zur Bildung einer Rückstellung berechtigt.
Eine im Agenturvertrag nicht näher präzisierte Betreuungspflicht zur Erhaltung des Bestands stellt dabei keine Gegenleistung für die Abschlussprovision dar, sondern eine Obliegenheit des Versicherungsvertreters im eigenen Interesse.
Erforderlich für eine Rückstellung wären darüber hinausgehende Verpflichtungen und ein entsprechender Rechtsbindungswille.