In Steuer-Tipps für ALLE

Ein Steuerpflichtiger kann – auch wenn er aus beruflichen Gründen zwei Wohnungen hat – keine zwei Arbeitszimmer geltend machen.
Das FG begründet dieses Urteil wie folgt. Ein Steuerpflichtiger könne zwei Arbeitszimmer niemals zeitgleich nutzen. Daher könne der Höchstbetrag von 1.250 EUR selbst in diesen Fällen nur einmal und nicht mehrfach gewährt werden.
FG Rheinland-Pfalz 25.2.15, 2 K 1595/13

Der Gesetzgeber habe die Abzugsbeschränkung nur für den Fall aufgehoben, dass das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bilde. Andere Fallgestaltungen (Umzug, doppelte Haushaltsführung usw.) sollten nach dem Willen des Gesetzgebers nicht dazu führen, dass der Abzugsrahmen überschritten oder mehrfach ausgeschöpft werden könne.

Hinweis

Das FG ließ die Revision zu, weil höchstrichterlich bisher nicht geklärt sei, ob ein Steuerpflichtiger, der in jedem seiner beiden Haushalte ein Arbeitszimmer nutze, den Höchstbetrag einmal oder zweimal zum Abzug bringen könne.