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Kosten für eine doppelte Haushaltsführung sind grundsätzlich als Werbungskosten abziehbar. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass ein Steuerpflichtiger einen weiteren Wohnsitz begründet, seinen Lebensmittelpunkt aber am bisherigen Wohnort beibehält. Nach Auffassung des FG Thüringen können Werbungskosten für doppelte Haushaltsführung auch schon zu einem Zeitpunkt entstehen, in dem der Steuerpflichtige am Ort des doppelten Haushaltes noch gar keine Einkünfte bezieht. Stattdessen erhält der Steuerpflichtige Leistungen der Agentur für Arbeit.

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Sachverhalt

Die Steuerpflichtige war bis Ende September 2005 an einer Universität angestellt. Vom 1.10.2005 bis 31.10.2006 erhielt sie Leistungen der Agentur für Arbeit. Nach eigenen Angaben war sie bis Juni 2006 im Rahmen eines Forschungsprojektes ohne Anstellungsvertrag und Bezahlung tätig. Die Universität stellte ihr im Rahmen des Projekts eigene Räume zur Verfügung. Im Rahmen der Eingliederungsvereinbarung mit der Bundesagentur für Arbeit hatte die Steuerpflichtige als eigene „Bemühungen“ angegeben, über das Forschungsprojekt wieder einen Arbeitsplatz zu erlangen. Im September 2006 bewarb sie sich an der Universität und erhielt ab November 2006 eine Festanstellung.

Die im Zeitraum der Arbeitslosigkeit entstandenen Aufwendungen (insbesondere infolge einer doppelten Haushaltsführung) machte die Steuerpflichtige vergeblich als vorweggenommene Werbungskosten geltend. Das FA vertrat die Auffassung, es handele sich um Aufwendungen, die mit steuerfreien Lohnersatzleistungen in Zusammenhang stehen und daher nach
§ 3c EStG nicht abziehbar seien.

Entscheidung

Dies sah das FG jedoch anders und entschied, dass die Aufwendungen mit der Erzielung künftiger, steuerpflichtiger Einnahmen in einem wirtschaftlichen Zusammenhang gestanden haben. Unter Würdigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls kam das FG zu der Überzeugung, dass die Steuerpflichtige mit ihrer Arbeit in dem Forschungsprojekt die Grundlage für eine Beschäftigung hatte schaffen wollen und letztlich auch geschaffen hat. Insoweit liegen daher vorweggenommene Werbungskosten vor.

Praxishinweis

Die Revision hat das FG nicht zugelassen, weil das Urteil im Wesentlichen auf tatsächlichen Erwägungen beruht.

Fundstelle
FG Thüringen 11.5.17, 1 K 408/15