In Steuer-Tipps für ALLE

Den Ausgleich zwischen privaten Veräußerungsverlusten und positiven anderen Einkunftsarten schließt § 23 Abs. 3 S. 8 EStG ausdrücklich aus. Diese Beschränkung ist nach einem Urteil des FG Münster auch dann verfassungsgemäß, wenn der Hausverkäufer aufgrund von Alter oder Krankheit keine Immobiliengeschäfte mehr abwickeln wird und deshalb voraussichtlich nicht mehr in den Genuss der Verrechnung mit späteren Spekulationsgewinnen kommt. Der Gesetzgeber braucht nicht dahingehend Regelungen zu treffen, dass persönliche Umstände wie etwa Erkrankung, hohes Alter oder Behinderung Anlass für eine weitere Differenzierung des § 23 EStG sein sollten.
FG Münster 17.3.11, 11 K 2624/09 E, BFH 18.9.07, IX R 42/05, BStBl II 08, 26; 18.10.06, IX R 28/05, BStBl II 07, 259


Die Einschränkung ist an die Geschäftsabwicklung innerhalb der Spekulationsfrist geknüpft und spätere Veräußerungen mit Gewinnrealisierung sind – anders als bei den Gewinneinkünften – nicht steuerbar. Das eröffnet die Chance, durch die Wahl des Verkaufszeitpunkts über den Eintritt der Steuerpflicht selbst zu entscheiden und diskriminiert damit weder alte noch kranke Menschen. Zudem hindert dies nicht beim Erzielen von Spekulationsgewinnen, die innerhalb kurzer Zeit erzielt werden können und keine lange Lebensspanne voraussetzen. Der Entschluss, solche Geschäfte nicht mehr vorzunehmen, ist eine freie Entscheidung und trifft auch junge und gesunde Menschen, die keine Grundstücke mehr kaufen möchten oder können. Die begrenzte Verrechnung gilt für alle gleichermaßen und würde unterlaufen, wenn sie auf unverbindliche Planungen einzelner abstellen würde.
Steuer-Tipp:
Der gesondert festgestellte verbleibende Verlustvortrag mindert nicht nur Gewinne mit Immobilien, sondern auch mit Gold, privaten Sammlungen, sonstigen beweglichen Wirtschaftsgütern und den Verkaufserträgen aus vermögensverwaltenden geschlossenen Leasingfonds.