von Dipl.-Finw. (FH) Thomas Rennar, Hannover
Das FG Niedersachsen hat mit Urteil vom 10.12.2025 (3 K 203/25) zur Verlängerung der eigenen Abgabefrist der Steuererklärung durch einen Steuerberater entschieden.
Sachverhalt
Der Kläger war Wirtschaftsprüfer und Steuerberater und alleiniger Gesellschafter-Geschäftsführer einer Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft. Daneben betrieb der Kläger noch eine eigene beratende Tätigkeit als Einzelunternehmer.
Im Streitjahr stellte der Kläger einen Antrag auf Fristverlängerung für die Abgabe der Einkommensteuererklärung mit der Begründung des massiven Anstiegs der allgemeinen Arbeitsbelastung in der Steuerberaterbranche. Das FA lehnte den Fristverlängerungsantrag ab. Es läge kein Ausnahmefall vor, der eine Fristverlängerung rechtfertige.
Letztlich wurde der Einspruch des Klägers als unbegründet zurückgewiesen. Das sog. Beraterprivileg, wonach Angehörige der steuerberatenden Berufe allgemein oder in einem vereinfachten Verfahren Fristverlängerungen für die Abgabe der Steuererklärung erhielten, gelte nicht für die eigenen Steuererklärungen eines Berufsträgers.
Entscheidung
Das FG Niedersachsen bestätigte die Auffassung des FA. Die Ablehnung der begehrten Fristverlängerung sei rechtmäßig.
Begründung
Fristen zur Einreichung von Steuererklärungen und Fristen, die von einer Finanzbehörde gesetzt sind, können vorbehaltlich des § 109 Abs. 2 AO verlängert werden. Sind solche Fristen bereits abgelaufen, können sie grds. rückwirkend verlängert werden, insbesondere wenn es unbillig wäre, die durch den Fristablauf eingetretenen Rechtsfolgen bestehen zu lassen (§ 109 Abs. 1 AO).
Die Entscheidung über einen Fristverlängerungsantrag ist hierbei eine Ermessensentscheidung, die vom Gericht nur daraufhin überprüft werden darf, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens (§ 5 AO) überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist (BFH 29.1.03, XI R 82/00). Der gerichtlichen Kontrolle ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung zugrunde zu legen (BFH 28.8.12, I R 10/12).
Nach diesen Grundsätzen war die Ablehnung des Antrags auf Fristverlängerung nicht zu beanstanden.
Zum Zeitpunkt des Fristverlängerungsantrags war die Frist zur Abgabe der Einkommensteuererklärung des Streitjahres grds. bereits abgelaufen. Die verlängerte Abgabefrist nach § 149 Abs. 3 AO für beratene Steuerpflichtige (sog. Beraterprivileg) galt für den Kläger indes nicht. Diese Frist findet nämlich auf Steuererklärungen keine Anwendung, die Angehörige der steuerberatenden Berufe als Steuerpflichtige in ihren eigenen Angelegenheiten abgeben. Dies gilt auch, soweit ein Angehöriger der steuerberatenden Berufe die Steuererklärung für seinen mit ihm nach §§ 26, 26b EStG zusammenveranlagten Ehegatten abgibt, da es sich bei der in den Fällen der Zusammenveranlagung abzugebenden gemeinsamen Steuererklärung um eine gemeinschaftliche verfahrensrechtliche Verpflichtung der Ehegatten handelt (BFH 28.4.05, IV B 137/03; BFH 27.8.21, VIII B 36/21). Dies gilt auch dann, wenn sich der Steuerberater für die eigene Steuererklärung lediglich eigener Bediensteter und eigener Gesellschaften bedient (FG Niedersachsen 14.4.09, 13 K 218/08).
Im Streitfall handelt es sich bei der Beratungsgesellschaft als juristische Person zwar um eine eigene Rechtspersönlichkeit. Dies führt aber nicht zur Anwendbarkeit des sog. Beraterprivilegs nach § 149 Abs. 3 AO. Der Kläger hat sich als Gesellschafter-Geschäftsführer seiner eigenen Beratungsgesellschaft lediglich den Mantel einer juristischen Person übergeworfen und die Steuererklärung als juristische Person erstellt. Diese Verschleierung des Umstands, dass er die Steuererklärung in Wirklichkeit selbst angefertigt hat, führt hier aber nicht zu dem begehrten Ergebnis, denn unter dem Mantel der juristischen Person steckt nach wie vor der Kläger selbst. Selbstverständlich blieb es dem Kläger unbenommen, einen anderen Steuerberater (oder eine andere Steuerberatungsgesellschaft, an der er nicht beteiligt ist) mit der Anfertigung der Einkommensteuererklärung zu beauftragen. Ob er dies nicht wollte und dies vielleicht auch nicht für sinnvoll erachtete, ändert an der bestehenden Möglichkeit jedenfalls nichts.
Eine Fristverlängerung wäre im Streitfall aber selbst dann nicht zu gewähren, wenn der Kläger das sog. Beraterprivileg aus § 149 Abs. 3 AO für sich in Anspruch hätte nehmen können.
Beachten Sie – Für die Besteuerungszeiträume 2019 bis 2024 bestehen verfahrensrechtliche Sonderregelungen. Insoweit gelten grds. die folgenden abweichenden Termine und Zeiträume zur Abgabe etwaiger
ESt-Erklärungen in beratenden Einzelfällen:
| Termine für beratende Einzelfälle | |
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Besteuerungszeitraum |
Termin gem. § 149 Abs. 3, 1. Alt. AO |
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2019 |
31.8.2021 |
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2020 |
31.8.2022 |
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2021 |
31.8.2023 |
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2022 |
31.7.2024 |
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2023 |
2.6.2025 |
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2024 |
30.4.2026 |
Konsequenzen für die Praxis
Sofern begünstigte Personen, Gesellschaften & Co. nach §§ 3, 4 StBerG mit der Erstellung von ertragsteuerlichen Einkommensteuererklärungen (§ 25 Abs. 3 EStG) beauftragt sind, sind diese Erklärungen vorbehaltlich des § 149 Abs. 4 AO spätestens bis zum letzten Tag des Monats Februar (bei Einkünften aus LuF bis zum 31.7. des zweiten auf den Besteuerungszeitraum folgenden Kalenderjahrs) abzugeben (§ 149 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 AO). Hiervon ausgenommen sind im Einzelfall sog. Antragsveranlagungen nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG.
Das sog. Beraterprivileg aus § 149 Abs. 3 AO gilt hierbei für die eigene Einkommensteuererklärung eines Steuerberaters jedoch nicht, wenn die Erstellung durch eine Steuerberatungsgesellschaft erfolgt, deren einziger Gesellschafter der Berufsträger selbst ist.

