In Steuer-Tipps für ALLE

Leistet der Arbeitgeber ohne Rücksicht auf die Höhe der tatsächlich erbrachten Sonntagsarbeit, Feiertagsarbeit oder Nachtarbeit pauschale Zuschläge an den Arbeitnehmer, sind diese Zuschläge nach § 3b EStG begünstigt.
Voraussetzung ist jedoch, dass diese Zuschläge übereinstimmend als Abschlagszahlungen oder Vorschüsse auf eine spätere Einzelabrechnung zum jährlichen Abschluss des Lohnkontos geleistet werden.
BFH 8.12.11, VI R 18/11, BFH 16.12.10, VI R 27/10, BFH 22.10.09, VI R 16/08, BFH/NV 10, 201

Hierauf kann im Einzelfall nur verzichtet werden, wenn die Arbeitsleistungen fast ausschließlich zur Nachtzeit zu erbringen sind und die pauschal geleisteten Zuschläge so bemessen sind, dass sie unter Einbezug von Urlaub und Fehlzeiten aufs Jahr bezogen die Voraussetzungen der Steuerfreiheit erfüllen. Dies hat der BFH in einer aktuellen Entscheidung klargestellt.
Die Steuerbefreiung setzt für die neben dem Grundlohn gewährten Zu-schläge für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit grundsätzlich Einzelaufstellungen der tatsächlich erbrachten Arbeitsstunden voraus. Dadurch soll gewährleistet werden, dass nicht steuerfrei bleibt, was allgemeine Gegenleistungen für die Arbeit darstellt. Am Nachweis fehlt es jedoch, wenn tatsächlich geleistete Arbeit während begünstigter Zeiten der Höhe nach nur über eine Steuerfreistellung nach Prozentsätzen des Grundlohns ersichtlich ist.
Steuer-Tipp:
Die einzelnen Zuschläge sind jeweils vor Erstellung der Lohnsteuerbescheinigung zu errechnen, somit regelmäßig spätestens zum Jahresende und beim früheren Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis. Stimmt die Summe der Pauschalzahlungen mit den für den in Betracht kommenden Zeitraum ermittelten steuerfreien Zuschlägen nicht überein und wurden weniger zuschlagspflichtige Stunden geleistet, ist die Differenz steuerpflichtiger Arbeitslohn.