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Bei der Erstellung von Straßen sind nur Grundstückszufahrten ab Abzweigung von der eigentlichen Straße, die nur einem Grundstück dienen, grundstücksbezogen und damit haushaltsbezogen i. S. d. § 35a Abs. 4 S. 1 EStG. Die Straße selbst, die das Gebiet durchzieht und an der mehrere Häuser liegen, ist hingegen nicht grundstücksbezogen und damit nicht haushaltsbezogen. Für die Errichtung der Straße gezahlte Erschließungs- bzw. Straßenausbaubeiträge berechtigen die Anleger daher nicht zur Inanspruchnahme der Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 3 EStG.

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Sachverhalt

Streitig war die Abziehbarkeit eines Erschließungsbeitrags für die Herstellung einer Straße als Handwerkerleistung gemäß § 35a Abs. 3 EStG im Streitjahr 2015. Konkret ging es um die Begünstigung des Erschließungsaufwands für die erstmalige Herstellung einer befestigten Straße hinsichtlich des darin enthaltenen Lohnaufwands.

Das FA und das FG lehnten dies ab.

Das FG verwies auf den fehlenden notwendigen Haushaltsbezug der Handwerkerleistungen, die im Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden müssen. Dies bedeutet in der Regel, dass die Leistungen auf dessen Grundstück erbracht werden müssen. Allerdings ist der Haushaltsbegriff „räumlich-funktional“ zu verstehen. Deshalb werden die Grenzen des Haushalts i. S. des § 35a Abs. 4 Satz 1 EStG nicht ausnahmslos durch die Grundstücksgrenzen abgesteckt.

Vielmehr kann auch die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen, die jenseits der Grundstücksgrenze auf fremdem, beispielsweise öffentlichem Grund erbracht werden, begünstigt sein. Es muss sich dabei allerdings um Leistungen handeln, die in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang zum Haushalt durchgeführt werden und dem Haushalt dienen. Hiervon ist insbesondere auszugehen, wenn der Haushalt des Steuerpflichtigen an das öffentliche Versorgungsnetz angeschlossen wird.

Bei den Leitungen (Wasser, Strom, Gas, Abwasser, Telekommunikation) gibt es jeweils die Hauptleitungen für die gesamte Straße bzw. das gesamte Gebiet und, davon abzweigend, die jeweiligen Hausanschlüsse.

Diese Hausanschlüsse ab Abzweigung von der Hauptleitung sind haushaltsbezogen, auch soweit sie außerhalb des Grundstücks verlaufen. Die Hauptleitung ist nicht grundstücksbezogen und damit nicht haushaltsbezogen, weil sie mehreren verschiedenen Haushalten dient.

Entsprechendes gilt für die Verkehrsverbindungen:

Grundstückszufahrten ab Abzweigung von der eigentlichen Straße, die nur einem Grundstück dienen, sind grundstücksbezogen und damit haushaltsbezogen. Hingegen ist die Straße selbst, die das Gebiet durchzieht und an der mehrere Häuser liegen, nicht grundstücksbezogen und damit nicht haushaltsbezogen.

Die gegenteilige Auffassung würde dazu führen, dass Leitungen oder Verkehrswege, die räumlich weit entfernt vom Grundstück liegen, noch als zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehörig betrachtet würden, was vom Gesetzgeber nicht beabsichtigt ist, sich jedenfalls aus dem Gesetzeswortlaut und der Gesetzessystematik nicht ergibt. Die Revision ist beim BFH unter dem Az. VI R 50/17 anhängig.

Praxishinweis

Das FG hat die Revision zugelassen, da die Abziehbarkeit von Straßenausbaubeiträgen in einer Vielzahl von Fällen relevant ist und in Rechtsprechung und Literatur kontrovers diskutiert wird. Außerdem weicht die Entscheidung des FG von der Entscheidung des FG Nürnberg vom 24.6.2015, 7 K 1356/14, EFG 2016, 294 ab.

Fundstelle
FG Brandenburg 25.10.17, 3 K 3130/17