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Kosten für die Vermittlung einer Haushaltshilfe durch eine Agentur sind keine begünstigten Aufwendungen für ein haushaltsnahes Beschäftigungsverhältnis bzw. eine haushaltsnahe Dienstleistung.

Sachverhalt

Streitig war, ob die Steuerermäßigung nach § 35a EStG auch bei Aufwendungen für die Vermittlung eines solchen Beschäftigungsverhältnisses zu gewähren ist.
Die Steuerpflichtige erteilte einer Agentur den Auftrag, ihr eine Haushaltshilfe zu vermitteln, die alle 14 Tage jeweils 3 Stunden lang ihre Wohnung reinigen sollte.
FG Köln 21.10.15, 3 K 2253/13

Die Agentur übernahm zudem die Verpflichtung, jederzeit bei Urlaub, Krankheit sowie generell bei Ausfall von Personal kostenlose Folgevermittlungen zu schaffen. Die Steuerpflichtige hatte dafür an die Agentur eine einmalige Bearbeitungsgebühr zu zahlen.

Hintergrund

Nach § 35a EStG ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, bei denen es sich um eine geringfügige Beschäftigung, auf Antrag um 20 Prozent, höchstens 510 EUR, der Aufwendungen des Steuerpflichtigen.

Entscheidung

Das FA und nachfolgend auch das FG verneinten den Abzug der Vermittlungskosten als begünstigte Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen.
Ein haushaltsnahes Beschäftigungsverhältnis besteht nur zwischen der Steuerpflichtigen und der beschäftigten Person.
Die Anknüpfung der Steuerermäßigung aus § 35a Abs. 1 EStG an die sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen schließt es aus, den Begriff der geringfügigen Beschäftigung auf Personen zu erstrecken, die ihre Tätigkeit nicht in einem privaten Haushalt ausüben.
Das Gleiche gilt, soweit § 35a Abs. 1 EStG von Aufwendungen des Steuerpflichtigen „für“ haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse spricht.
Damit ist ausschließlich das Entgelt gemeint, das an diejenige Person gezahlt wird, die in dem privaten Haushalt tätig wird. Aufwendungen an andere Personen, wie im Streitfall die Zahlungen an die Agentur, die lediglich in einem Veranlassungszusammenhang mit dem haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnis stehen, sind nach dem eindeutigen Wortlaut von § 35a Abs. 1 EStG nicht begünstigt.