In Steuer-Tipps für ALLE

Das für die Steuerermäßigung bei Handwerkerleistungen erforderliche Tatbestandsmerkmal „im Haushalt erbracht“ ist für den Teil einer als Werklieferungsvertrag anzusehenden Handwerkerleistung nicht erfüllt, der in der Werkstatt des Betriebs durchgeführt wurde.
Dies ist auch der Fall, wenn es sich um begünstigte Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen handelt. Der Gesetzeswortlaut ist nach einem rechtskräftigen Urteil des FG München in diesem Punkt eindeutig.
FG München 24.10.11, 7 K 2544/09, rkr.,
BMF 15.2.10, IV C 4 – S 2296-b/07/0003, BStBl I 10, 140, Rz. 5,14 und 20

Im Haushalt bedeutet in der privaten Wohnung oder im Haus nebst Zubehörräumen und Garten. Dies schließt außerhalb des Haushalts erbrachte Handwerkerleistungen aus. Zur Bestimmung des Leistungsorts ist darauf abzustellen, ob die begünstigte Leistung im Haushalt des Steuerpflichtigen durchgeführt wurde.
Aus der Systematik des § 35a EStG ergeben sich keine Anhaltspunkte für ein anderes Ergebnis, weil die Vorschrift durch die steuerliche Förderung von Dienstleistungen in privaten Haushalten einen Anreiz für Beschäftigungsverhältnisse im Privathaushalt schaffen und die Schwarzarbeit in diesem Bereich bekämpfen soll. Daher soll die Steuerermäßigung aus arbeitspolitischen Gründen nur bei Aufwendungen gewährt werden, die im Haushalt ausgeübt oder erbracht werden. Die Subventions- und Lenkungsnorm bei Aufwendungen für die Lebensführung abweichend von § 12 EStG hat sich in der Auslegung eng an dem umschriebenen Förderzweck zu orientieren und ist eng auszulegen.
Steuer-Tipp:
Wird die Arbeitsleistung zum Teil in der Wohnung und zum Teil beim Handwerker ausgeführt, ist eine Aufteilung nach dem Ort der Leistung ohne Weiteres möglich und kann aufgrund der durch den Handwerksbetrieb vorgelegten Bestätigung erfolgen.