In Steuer-Tipps für ALLE

Übernachten Berufskraftfahrer in der Schlafkabine des Lkw, können sie keinen pauschalen Werbungskostenabzug beanspruchen, sondern müssen sie als Nebenkosten glaubhaft machen.
Übernachtungskosten im Inland müssen grundsätzlich im Einzelnen nachgewiesen werden und im Ausland dürfen sie ohne Einzelnachweis mit für die einzelnen Länder festgesetzten Pauschbeträgen angesetzt werden, wenn der Arbeitnehmer die Unterkunft nicht unentgeltlich oder verbilligt erhalten hat.
FG Schleswig-Holstein 30.6.11, 5 K 108/10,
BFH 9.5.05, VI B 3/05, BFH/NV 05, 1550; 17.3.04, I B 158/03


Ergeben sich aus der besonderen Art der Reise Anhaltspunkte dafür, dass die tatsächlich angefallenen Übernachtungskosten die Pauschbeträge in den LStR nicht unwesentlich unterschritten haben könnten, so dürfen die Finanzbehörden weitere Nachforschungen über die Höhe der dem Steuerpflichtigen erwachsenen Kosten anstellen.
Stellt sich dabei heraus, dass die tatsächlich angefallenen Kosten die Pauschbeträge in nicht unbeträchtlichem Umfang unterschreiten, so würde der Ansatz der Pauschbeträge nach einem Urteil des FG Schleswig-Holstein zu einer offensichtlich unzutreffenden Besteuerung führen. Diese Voraussetzungen sind in der Regel bei der Benutzung von Schlafkabinen erfüllt. In diesem Fall können nur die tatsächlich erwachsenen Aufwendungen für Übernachtungen im Ausland als Werbungskosten berücksichtigt werden.
Steuer-Tipp:
Der Nachweis kann auch im Wege einer Schätzung erfolgen. Dabei ist aber zumutbar, jedenfalls für 2 – 3 Monate Belege der Aufwendungen zu sammeln, um das Entstehen von Werbungskosten glaubhaft zu machen und eine Grundlage für eine Schätzung zu bieten.
Die bloße Behauptung, der Fernfahrer habe im Rahmen der Übernachtungen in der Schlafkabine täglich 5 EUR für Sanitäreinrichtungen aufgewendet, genügt nicht. Damit wird ein Nachweis nicht einmal für eine Übernachtung erbracht.