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Eine Begrenzung der Kirchensteuer gemäß der Bischöflichen Anordnung zu Kirchensteuerhöchstbeträgen auf 4 % des zu versteuernden Einkommens hat das Finanzgericht Münster mit dem Hinweis abgelehnt, die Bischöfliche Anordnung sei keine Grundlage für den begehrten Erlass.

Sachverhalt

Im Streitfall erzielten die katholischen Steuerpflichtigen im Streitjahr 2015 der tariflichen Einkommensteuer unterliegende Einkünfte i. H. v. rund 370.000 EUR sowie Kapitaleinkünfte i. H. v. knapp 250.000 EUR, die nach § 32d EStG dem Einkommensteuersatz von 25 % unterworfen wurden. Hieraus resultierte eine zwischen den Beteiligten unstreitige Kirchensteuerfestsetzung von etwa 18.000 EUR. Die Steuerpflichtigen beantragten jedoch eine Begrenzung der Kirchensteuer gemäß der Bischöflichen Anordnung zu Kirchensteuerhöchstbeträgen auf 4 % des zu versteuernden Einkommens. Dies lehnte das FA ab, da nach § 32d EStG besteuerte Kapitaleinkünfte nicht unter diese Begrenzung fielen.

Entscheidung

Das FG Münster wies die auf Erlass eines Teilbetrags der Kirchensteuer gerichtete Klage ab, da die Steuerpflichtigen keinen Anspruch auf einen solchen Erlass hätten. Zur Begründung führte das FG aus, die Erhebung der vollständigen Kirchensteuer sei nicht unbillig, da die mit der Progression der Einkommensteuer verbundene Höhe der Kirchensteuer alle Steuerpflichtigen ab einer gewissen Einkommenshöhe gleichermaßen treffe und daher vom Gesetzgeber gewollt sei.

Auch aus dem Kirchensteuerrecht ergebe sich kein Erlasstatbestand. Weder das KiStG NRW noch die KiStO des FA enthielten Aussagen zu einer Kappung der Progression bzw. zu einem entsprechenden Erlass der Kirchensteuer. Schließlich sei auch die angeführte Bischöfliche Anordnung nicht geeignet, den begehrten Erlass zu begründen.

Das FG ließ offen, ob diese Anordnung überhaupt eine ausreichende gesetzliche Grundlage für einen Kirchensteuererlass darstellen kann. Jedenfalls lägen die hierin genannten Voraussetzungen nicht vor. Denn zum einen sei ausdrücklich geregelt, dass die dem 25%igen Steuersatz für Kapitaleinkünfte unterliegenden Beträge bei der Kappung außer Ansatz blieben, zum anderen seien die Kapitaleinkünfte in die Bemessungsgrundlage für den Kappungsbetrag von 4 % einzubeziehen, wodurch der Höchstbetrag noch oberhalb der festgesetzten Kirchensteuer liege.

Das Finanzgericht hat die Revision ausdrücklich nicht zugelassen.

Fundstelle
FG Münster 15.6.21, 4 K 1768/20 Ki