In für ARBEITNEHMER

Es verstößt nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 GG, dass volljährige Kinder bei Ableistung des Grundwehr- oder Zivildienstes anders als Kinder in der Berufsausbildung nicht berücksichtigt werden. Der Ausschluss ist sachlich gerechtfertigt, weil Wehrdienst und Zivildienst Leistende eine einheitliche und umfängliche Besoldung erhalten und den Eltern regelmäßig keine Unterhaltsaufwendungen entstehen, die im Rahmen des Familienleistungsausgleichs berücksichtigt werden sollen. Schließlich ist der Zivildienst grundsätzlich keine Berufsausbildung, da er im Regelfall nicht der Vorbereitung auf einen konkret angestrebten Beruf dient.
BFH 17.2.10, III B 64/09