In für ANLEGER

Der BFH hat seine aktuelle Rechtsprechung erneut bekräftigt, wonach Erwerbsaufwand im Zusammenhang mit Einkünften aus § 17 EStG in voller Höhe abziehbar ist, wenn dem GmbH-Gesellschafter oder Aktionär keinerlei Einnahmen aufgrund seiner Beteiligung zugehen. Mit diesem Beschluss reagiert der BFH auf den Nichtanwendungserlass des BMF auf die bisherigen Urteile, wonach das Halb- und ab 2009 Teileinkünfteverfahren auch in Verlustfällen unabhängig davon anzuwenden ist, ob Betriebsvermögensmehrungen oder Einnahmen anfallen oder nicht.
„lesen Sie dazu auch folgenden Beitrag:“:
Quelle:
BFH 18.3.10, IX B 227/09
BFH 25.6.09, IX R 42/08, BStBl II 10, 220
FG Köln 25.2.10, 6 K 4092/05
BMF 15.2.10, IV C 6 – S 2244/09/10002, BStBl I 10, 181


Der BFH verweist jedoch darauf, dass es mangels Einnahmen nicht zu einer Steuerbefreiung von 50 % bzw. 60 % kommt, sodass auch die Aufwendungen nicht nur anteilig zu berücksichtigen sind. Die §§ 3c Abs. 2 und 3 Nr. 40c EStG greifen nur, wenn Einnahmen anfallen. Erforderlich ist daher ein wirtschaftlicher Zusammenhang der Aufwendungen mit zum Teil steuerfreien Einnahmen. Die Vorschrift verlangt ausdrücklich, dass diese tatsächlich anfallen. Sie soll nämlich eine Doppelbegünstigung ausschließen, die mangels Einnahmen aber überhaupt nicht entstehen kann.
Daher entspricht die BMF-Auffassung zu Verlusten im Rahmen des § 17 EStG nicht der gesetzgeberischen Vorhabe, in typisierender Betrachtung Veräußerungsgewinn und Gewinnausschüttung gleichzustellen. Eine Trennung von Vermögens- und Ertragsebene, wie sie dem BMF vorschwebt und die zur Folge hätte, nur Einnahmen auf der Vermögens-ebene einzubeziehen, ist laut BFH nicht folgerichtig. Aufgrund dieser eindeutigen Begründung ist es ratsam, entsprechende Fälle offenzuhalten, bis der BFH ein wohl gleichlautendes Urteil zum Sachverhalt fällt.