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Das Werbungskostenabzugsverbot des § 20 Abs. 9 S. 1 EStG findet auch dann Anwendung, wenn Ausgaben, die nach dem 31.12.2008 getätigt wurden, mit Kapitalerträgen zusammenhängen, die bereits vor dem 1.1.2009 zugeflossen sind.

Hintergrund

Ein Abzug von Werbungskosten kommt bei den Einkünften aus Kapitalvermögen seit 1.1.2009 nicht mehr in Betracht, da der Gesetzgeber im Rahmen der Einführung der Abgeltungsteuer den Abzug von Werbungskosten bei diesen Einkünften generell ausgeschlossen hat.

Auch das Halbeinkünfteverfahren für Privatanleger wurde ab dem Veranlagungszeitraum 2009 geändert. Es wurde zugunsten der Abgeltungsteuer abgeschafft. Seit diesem Zeitpunkt unterliegt die volle Gewinnausschüttung bzw. Dividende dem Steuersatz von 25 %. Auch der Abzug von Aufwendungen in Zusammenhang mit Gewinnausschüttungen und anderen laufenden Kapitaleinkünften ist ab dem VZ 2009 ausgeschlossen.

Sachverhalt

Im Streitfall ging es um Schuldzinsen, die im Streitjahr 2010 angefallen waren und von den Steuerpflichtigen als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen geltend gemacht wurden. Die Finanzierungskosten resultierten aus einer 50%igen GmbH-Beteiligung des Ehemanns. Über das Vermögen der Gesellschaft war am 1.12.2004 das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Einnahmen, die dem Halbeinkünfteverfahren gemäß § 3 Nr. 40 EStG unterlagen, hatte der Ehemann nie erzielt. Die Eheleute hatten für Verbindlichkeiten der GmbH Bürgschaften übernommen, aus denen sie von den Banken in Anspruch genommen wurden.

Das FA lehnte den begehrten Werbungskostenabzug unter Hinweis auf das ab dem Veranlagungszeitraum 2009 geltende Werbungskostenabzugsverbot ab.

Entscheidung

Die Rechtsauffassung des FA hat der BFH nun letztlich auch im Revisionsverfahren bestätigt. Er stellte heraus, dass Schuldzinsen für die Finanzierung der Anschaffung einer im Privatvermögen gehaltenen wesentlichen Beteiligung, die auf Zeiträume nach Beendigung einer Beteiligung entfallen, ab dem Veranlagungszeitraum 2009 nicht mehr als nachträgliche Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen abgezogen werden können.

Fundstelle
BFH 28.2.18, VIII R 41/15