In Steuer-Tipps für ALLE

Werden Anteile an einer GmbH & Co. KG veräußert und hat die KG damit zusammenhängende Beratungskosten, etwa für Anwalt, Notar oder eine Due-Diligence-Prüfung, so steht ihr hierfür kein Vorsteuerabzug zu.
Das gilt selbst dann, wenn durch die Anteilsübertragung eine geplante betriebliche Finanzierung sichergestellt werden soll und die KG nur steuerpflichtige Ausgangsumsätze erzielt hatte, der Verkauf jedoch vor allem im Interesse der bisherigen Gesellschafter erfolgt ist.
FG Berlin-Brandenburg 26.10.11, 7 K 7313/10, BFH 27.1.11 V R 38/09, BFH/NV 11, 727; 8.9.10, XI R 31/08, BStBl II 11, 197
vGA: BFH 17.5.00, I R 79/99, BStBl II 00, 480


Mit diesem Urteil bezieht sich das FG Berlin-Brandenburg auf die aktuelle BFH-Rechtsprechung, wonach das Recht auf Vorsteuerabzug nur dann besteht, wenn die bezogene Leistung für steuerpflichtige Ausgangsumsätze verwendet wird und zwischen diesen und der Eingangsleistung ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang besteht. Nur mittelbar verfolgte Zwecke reichen dazu nicht aus.
Mit dem Anteilsverkauf bezieht die KG Leistungen, die Umsätzen oder Tätigkeiten Dritter dienen. Unerheblich ist, dass der Erwerber der KG umfangreiche Darlehensmittel zur Verfügung stellt, denn objektiv gesehen geht es bei der Veräußerung um Belange der Gesellschafter, wenn diese anschließend eine Freistellung aus Haftung oder Bürgschaft erreichen oder Kredite an die KG zurückzahlen können, was ansonsten äußerst fraglich gewesen wäre. Allein der mittelbare Umstand, dass der Verkauf die Finanzierung der KG sicherstellt, reicht nicht zum Vorsteuerabzug aus.
Praxishinweis: Übernimmt eine GmbH die Übernahme von Veräußerungskosten, geht der BFH von einer verdeckten Gewinnausschüttung zugunsten der beteiligten Gesellschafter aus.