In für UNTERNEHMER, Steuer-Tipps für ALLE

Strafverteidigungskosten für einen Anwalt, der die Mitarbeiter eines Unternehmens verteidigt, berechtigen das Unternehmen selbst nicht zum Vorsteuerabzug, entschied der EuGH.
Gegen den Inhaber eines Bauunternehmens und seinen Prokuristen war nach einer Auftragsvergabe ein Korruptionsverfahren eingeleitet worden.
Die Anfrage war, ob das Unternehmen zum Vorsteuerabzug aus den Verteidigungskosten auch dann berechtigt ist, wenn sich dessen Inhaber oder einzelne Mitarbeiter zur Erlangung von Aufträgen möglicherweise strafbar gemacht haben.
EuGH 21.2.13, Rs. C-104/12 Becker,
BFH 22.12.11, V R 29/10, BStBl II 12, 441

Begründung
Nach den Ausführungen des EuGH bestimmt sich ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang zwischen einem konkreten Umsatz und der gesamten steuerpflichtigen Tätigkeit nach dem Inhalt der vom Unternehmer bezogenen Gegenstände oder Dienstleistungen.
Im Urteilsfall dienten die vorsteuerbelasteten Aufwendungen direkt dem Schutz der Privatinteressen des Beschuldigten, weil die Strafverfolgung gegen ihn persönlich und nicht gegen die GmbH gerichtet war. Die Anwaltstätigkeit erfolgte daher nicht für die Zwecke der steuerpflichtigen Tätigkeiten der GmbH. Ob ein Unternehmen nach dem nationalen Zivilrecht die Kosten für die Verteidigung der Interessen seiner Organe zu übernehmen hat, ist für die Anwendung des EU- Mehrwertsteuersystems unerheblich.
Praxishinweis
Die im Umsatzsteuerrecht häufig vorherrschende zivilrechtliche Betrachtung, hat der EuGH für den Fall der Übernahme von Kosten der Strafverteidigung leitender Mitarbeiter eines Unternehmens nicht geteilt. Entsprechende Vereinbarungen zwischen dem leitenden Mitarbeiter und dem Unternehmen sind in diesem Fall umsatzsteuerrechtlich unerheblich.