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Nach dem Urteil des FG Baden-Württemberg sind Adoptionskosten keine außergewöhnlichen Belastungen.
Dies gelte auch vor dem Hintergrund, dass der BFH jetzt Aufwendungen für die Befruchtung mit Fremdsamen als zwangsläufige Heilbehandlung ansieht und die Kosten für eine heterologe künstliche Befruchtung nunmehr als außergewöhnliche Belastungen für steuerlich abzugsfähig erklärt hat.
FG Baden-Württemberg 10.10.11, 6 K 1880/10; Revision unter VI R 60/11,
Befruchtung: BFH 16.12.10, VI R 43/10, BStBl II 11, 414
Adoption: BFH 17.5.00, III B 71/99, BFH/NV 00, 1352

Damit kann ein bis zu diesem Zeitpunkt erzielter Gewinn mit dem bisher noch nicht genutzten Verlust verrechnet werden. Mit diesem Urteil wendet sich der BFH gegen die Verwaltungsauffassung.
Das Abzugsverbot bei Abkürzung der Ermittlungsperiode durch den unterjährigen Beteiligungserwerb rechtfertigt die Einbeziehung vorher erwirtschafteter negativer und positiver Einkünfte. Der Gegenstand des Verlustabzugsverbots ist dann der Saldo aus dem verbleibenden Verlustvortrag des Vorjahres und dem laufenden Gewinn.
Der Verlustabzugsbeschränkung liegt nach der Gesetzesbegründung der Gedanke zugrunde, dass sich ungeachtet des Trennungsprinzips die wirtschaftliche Identität einer Gesellschaft durch das wirtschaftliche Engagement eines anderen Anteilseigners ändert. Die in früherer Zeit erwirtschafteten Verluste sollen für das neue wirtschaftliche Engagement unberücksichtigt bleiben. Wenn damit das wirtschaftliche Ergebnis der Kapitalgesellschaft nach dem schädlichen Beteiligungserwerb von dem vor diesem Zeitpunkt erwirtschafteten negativen Ergebnis unbeeinträchtigt bleiben soll, spricht nichts dafür, bei dieser Separierung ein vor diesem Zeitpunkt erzieltes positives Zwischenergebnis auszusparen. Dies entspricht auch der Praxis, bis zum schädlichen Beteiligungserwerb erwirtschaftete negative Einkünfte unabhängig vom Wirtschaftsjahr in die Verlustabzugsbeschränkung einzubeziehen.
Diesem Ergebnis kann nicht entgegengehalten werden, dass es an einer Rechtsgrundlage fehlt. Es geht insoweit nicht um die Voraussetzungen des Verlustabzugs nach § 10d EStG im Jahr des Beteiligungserwerbs, sondern um die Bemessung des nicht genutzten Verlustes nach § 8c Satz 1 KStG als Gegenstand der Verlustabzugsbeschränkung.
Steuer-Tipp:
Dem BVerfG liegt eine Verfassungsbeschwerde zur Verlustverrechnungsbeschränkung vor. Darin geht es um die Frage, inwieweit es zulässig ist, dass ein Gesellschafterwechsel bei einer Kapitalgesellschaft dazu führt, dass Verluste vollständig oder teilweise verloren gehen. Zudem ist eine Revision anhängig, sodass GmbHs und ihre Gesellschafter bereits entstandene oder künftig anstehende Verlustfälle mit begrenzter Verrechnung in Hinsicht auf Körperschaft- und Gewerbesteuermessbescheide über einen ruhenden Einspruch offenhalten sollten.
Eine Aussetzung in Bezug auf den unterjährigen Erwerb hielt der BFH im Hinblick auf das Verfahren beim BVerfG aber nicht für geboten, da bei der nunmehr anerkannten Gewinnverrechnung die Höhe der Körperschaftsteuer nicht von § 8c KStG beeinflusst worden ist und insoweit nicht von der künftigen Entscheidung beeinflusst wird.