In Steuer-Tipps für ALLE

Die bei Abschluss eines Mobilfunkvertrags für 0 EUR gelieferten Handys sind keine nach § 3 Abs. 1b Nr. 3 UStG steuerbaren unentgeltlichen Zuwendungen.
Es handelt sich um Lieferungen, die aufgrund erhöhter Provisionszahlungen der Mobilfunktunternehmen entgeltlich sind. Aufgrund der erhöhten Provisionen bei Abgabe eines Handys ist die Zuwendung nicht umsonst.
Die bei Vermittlung eines Mobilfunkvertrags gezahlte Zusatzprovision ist nämlich nach § 10 Abs. 1 Satz 3 UStG Entgelt eines Dritten für den Handyverkauf an Kunden.
Auch wenn die Provision nicht an den Preis der Handys gekoppelt ist, ist diese Regelung maßgebend.
Entscheidend ist, dass das Mobilfunkunternehmen als Dritter für die Handylieferung an Kunden zahlt.
FG Baden-Württemberg 26.9.12, 1 K 218/11

Der abgetretene Teilbetrag seiner Auslandsrente war weder beim Progressionsvorbehalt noch entsprechend als Sonderausgaben abzuziehen. Nach § 32b EStG sind DBA-freigestellte Einkünfte im Rahmen des Progressionsvorbehalts zu berücksichtigen, sie erhöhen oder vermindern den Steuersatz.
In die Berechnung gehen demnach nur Einkünfte ein, Sonderausgaben werden aber erst im Anschluss vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen. Das schließt ihre Berücksichtigung aus.
Begründung
Beim Versorgungsausgleich durch Abtretung von Ansprüchen leistet eine Versicherung für den verpflichteten Ehegatten. Die Leistungen fließen dem berechtigten Ex-Partner im Wege des abgekürzten Zahlungswegs zu.
Die Annahme von Sonderausgaben scheitert schon daran, dass die Aufwendungen mit Einkünften zusammenhängen, die nach DBA steuerfrei sind.
Versorgungsleistungen können nach § 10 Abs. 1 Nr. 1b EStG nur abgezogen werden, wenn sie nicht mit Einkünften in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, die bei der Veranlagung außer Betracht bleiben. Wenn Renteneinnahmen aufgrund des DBA steuerfrei sind, unterliegen diese nicht einer Besteuerung.
Praxishinweis:
Laut BFH liegt keine europarechtswidrige Benachteiligung vor. Die fehlende Berücksichtigung der Altersvorsorgeaufwendungen über die Steuerfreistellung der zugrunde liegenden Einkünfte stellt keinen Verstoß gegen das subjektive Nettoprinzip dar. Der fehlende Sonderausgabenabzug verstößt auch nicht gegen höherrangiges Recht.