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Ein durch einen Rechtsanwalt in eigener Sache von seinem besonderen elektronischen Anwaltspostfach an das besondere elektronische Behördenpostfach der Familienkasse übersandter Kindergeldantrag ist mangels Einhaltung der nach § 67 EStG gebotenen Form unwirksam.

Grundsatz

Nach § 67 Satz 1 EStG ist das Kindergeld bei der zuständigen Familienkasse schriftlich zu beantragen, wobei eine elektronische Antragstellung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich vorgeschriebene Schnittstelle zulässig ist, soweit der Zugang eröffnet wurde.

Entscheidung

Im Streitfall waren diese Voraussetzungen nicht erfüllt.

Der Antragsteller hatte den Kindergeldantrag am 31.12.2021 nicht ordnungsgemäß in elektronischer Form gestellt, weil die elektronische Antragstellung i. S. d. § 67 EStG voraussetzt, dass sie nach „amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich vorgeschriebene Schnittstelle“ erfolgt. Die Übermittlung eines Dokuments per beA bzw. beBPO erfüllt diese Anforderungen nicht. Denn die amtlich vorgeschriebenen Datensätze und zugelassenen Schnittstellen sind verwaltungsseitig definiert. Die Übermittlung per beA bzw. bePO entspricht dagegen nicht diesen Defini­tionen.

Das FG folgte auch nicht der Auffassung des Antragstellers, er habe den Kindergeldantrag am 31.12.2021 „schriftlich“ gestellt, weil er ein PDF-Dokument übermittelt habe und nur die Unterschrift durch die qualifizierte elektronische Signatur ersetzt habe. Denn für die schriftliche Antragstellung ist zu verlangen, dass sich der geltend gemachte Anspruch auf Kindergeld aus einem vom Antragsteller herrührenden Schriftstück ergibt, wobei auch Telefax und Computerfax dem Schriftformerfordernis genügen.

Diese Anforderungen erfüllte der Antrag nicht. Denn es handelte sich weder um ein Schriftstück noch um ein Telefax oder Computerfax, sondern um elektronische Kommunikation.

Als „elektronisches Dokument“ ist ein Dokument anzusehen, das nicht papiergebunden ist und bei dem kein automatischer Papierausdruck erfolgt. Dazu zählen z. B. E-Mails, über ELSTER eingereichte Erklärungen und auch über beA bzw. bePO versendete Dokumente.

Elektronische Dokumente werden demzufolge stets elektronisch übermittelt, sodass sich „schriftliche“ und „elektronische“ Antragstellung sowohl vom Gesetzeswortlaut als auch aus systematischen und teleologischen Gründen gegenseitig ausschließen. Im Streitfall hatte der Antragsteller den Weg der elektronischen Antragstellung gewählt, ohne jedoch den vorgesehenen Weg über den vorgeschriebenen Datensatz und die vorgeschriebene Schnittstelle zu nutzen.

§ 87a Abs. 3 AO kann auch nicht entnommen werden, dass eine Antragstellung per beA bzw. beBPO rechtlich zulässig wäre. Denn § 87a Abs. 3 AO lässt die Ersetzung der Schriftform durch die elektronische Form nur zu, soweit nicht durch Gesetz etwas anderes geregelt ist. Das ist hier mit Blick auf die in § 67 EStG vorgesehenen besonderen Anforderungen für die elektronische Antragstellung der Fall. Insofern gilt auch hier, dass § 67 EStG als speziellere Norm der allgemeinen Regelung des § 87a Abs. 3 AO vorgeht.

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