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Nach Auffassung des BFH ist ein Sozialhilfeträger grundsätzlich nicht abzweigungsberechtigt, wenn er Grundsicherungsleistungen bei Erwerbsminderung nach §§ 41 ff. SGB XII#BJNR302300003BJNE004203308 für ein Kind mit Schwerbehinderung zahlt, das im Haushalt des Berechtigten fürs Kindergeld untergebracht ist.
BFH 18.4.13, V R 48/11

Hintergrund

Im Urteil ging es in der Hauptsache um § 74 Abs. 1 EStG. Nach § 74 Abs. 1 EStG kann das für ein Kind festgesetzte Kindergeld an das Kind ausgezahlt werden, wenn der Kindergeldberechtigte gegenüber dem Kind seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht nicht nachkommt. Die Auszahlung kann gemäß § 74 Abs. 1 Satz 4 EStG auch an die Person oder Stelle erfolgen, die dem Kind Unterhalt gewährt.

Sachverhalt

Streitig ist, ob und ggf. in welcher Höhe einem Landkreis, ein Anspruch auf Abzweigung des Kindergelds für den Sohn der Beigeladenen aus deren Anspruch auf Kindergeld zusteht.
Die Mutter bezog Kindergeld für ihren Sohn, der schwerbehindert in ihrem Haushalt lebt. Im Schwerbehindertenausweis wurde ein Grad der Behinderung von 80 v.H. eingetragen. Außerdem sind dort die Merkzei-chen B (Notwendigkeit ständiger Begleitung), G (erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr) und H (Hilflosigkeit) angebracht. Der Sohn besuchte eine Förderschule für Kinder mit Behinderung.
Der Landkreis beantragte bei der Familienkasse die Abzweigung des Kindergelds aus dem Anspruch der Mutter unter Hinweis auf die von ihm gewährte Grundsicherung bei Erwerbsminderung in Höhe von rund 400 EUR monatlich. Hilfsweise meldete er einen Erstattungsanspruch nach § 74 Abs. 2 EStG an.
Die Familienkasse lehnte den Antrag der Mutter auf Abzweigung ab und führte zur Begründung an, dass sich für sie eine monatliche Belastung von 376,66 EUR ergebe. Dieser Betrag übersteige das monatliche Kindergeld erheblich.

Entscheidung

Im Streitfall hat das FG nach Auffassung des BFH zu Recht entschieden, dass die Voraussetzungen für eine Abzweigung nicht vorliegen, da jede andere Entscheidung als die Ablehnung der Abzweigung ermessenswidrig wäre.
Bei der Ermessensfrage, ob und in welcher Höhe Kindergeld an Sozialleistungsträger abzuzweigen ist, sind nach der BFH-Rechtsprechung auch geringe Unterhaltsleistungen der Eltern zu berücksichtigen, die mindestens so hoch wie das Kindergeld ausfallen. Gleiches gilt, wenn ein Kind in den Haushalt des Berechtigten aufgenommen ist oder der Berechtigte regelmäßig Unterhaltsleistungen erbringt.
Selbst wenn der BFH zugunsten des Sozialhilfeträgers davon ausgehen würde, dass sich aus der Gewährung von Grundsicherung ergibt, dass die Mutter in diesem Umfang mangels Leistungsfähigkeit nicht unterhaltspflichtig gewesen sein sollte, kommt dennoch keine Abzweigung in Betracht, soweit der Elternteil – trotz dieser Grundsicherungsleistungen – eigenen Unterhalt erbringt, der der Höhe nach mindestens dem Kindergeld entspricht.