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Nach Auffassung des FG Rheinland-Pfalz ist es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass einem Steuerpflichtigen für ein auswärtig untergebrachtes noch minderjähriges Kind kein Ausbildungsfreibetrag zusteht.

Sachverhalt

Streitig war, ob Kosten für die auswärtige Unterbringung der in Ausbildung befindlichen minderjährigen Tochter der Steuerpflichtigen steuerlich zu berücksichtigen sind. Im Einspruchsverfahren trug sie vor, es verstoße gegen den Gleichheitsgrundsatz, dass nach § 33a Abs. 2 EStG zwar Kosten für die auswärtige Unterbringung von volljährigen Kindern, nicht aber von minderjährigen Kindern als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt würden. Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg.

Entscheidung

Auch das FG entschied, dass das FA die Berücksichtigung des Ausbildungsfreibetrags für die Tochter der Steuerpflichtigen zu Recht verwehrt hatte, da § 33a Abs. 2 EStG eine solche Vergünstigung ausdrücklich nur für volljährige Kinder vorsieht. Diese Regelung sei auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Gewährung eines Ausbildungsfreibetrags gemäß § 33a Abs. 2 EStG lagen nicht vor. Dem System des EStG folgend ist der Bedarf der Steuerpflichtigen für die Ausbildung ihrer Tochter daher nach der Systematik des im EStG manifestierten Familienleistungsausgleichs durch die Freibeträge nach § 32 Abs. 6 EStG oder durch das Kindergeld abgedeckt (§ 31 S. 1 EStG). Dies verstößt nach Auffassung des FG auch nicht gegen das Diskriminierungsverbot.

Fundstelle
* FG Rheinland-Pfalz 27.3.18, 3 K 1651/16, Rev. eingelegt, Az. des BFH: VI R 20/18