In Steuer-Tipps für ALLE

Die Besteuerung eines Spekulationsgewinns ist allein nach der im Zeitpunkt des Verkaufs geltenden Rechtslage zu beurteilen und nicht nach dem Zufluss der Einnahmen.
Veräußert der Anleger z.B. 1997 Aktien durch die Annahme einer Abfindung im Rahmen eines Squeeze-out und erfolgt Jahre später eine Erhöhung der ursprünglichen Barabfindung, so ist kein Spekulationsgewinn zu versteuern, weil das BVerfG dies für die Jahre 1997 und 1998 wegen struktureller Vollzugshindernisse ausgeschlossen hat.
FG Düsseldorf 14.10.10, 14 K 1324/10 F

Steuer-Tipp

Sofern die Kapitalerträge über die Günstiger-Prüfung der tariflichen Einkommensteuer unterworfen werden, lässt sich der Altersentlastungsbetrag auch von den Einkünften nach § 20 EStG abziehen.