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Wiederbeschaffungskosten für Hausrat und Kleidung sind nur dann als außergewöhnliche Belastung abziehbar, wenn eine Sachversicherung abgeschlossen wurde und der Aufwand die Leistungen aus der Police übersteigt.
FG Baden-Württemberg 7.11.07, 2 K 441/04, EFG 08, 379, rkr.
FG Rheinland-Pfalz 26.6.07, 3 K 2099/03, DStRE 08, 86
BFH 26.6.03, III R 36/01, BStBl II 04, 47


In einem aktuellen Urteil des FG Baden-Württemberg wurde das Wohnmobil der Kläger während eines Italienurlaubs gestohlen. Der Wert des Fahrzeugs wurde von der Schadenversicherung ersetzt, nicht hingegen der Betrag für Kleidung und Hausrat.
Werden Hausrat und Kleidung durch ein unabwendbares Ereignis beschädigt oder zerstört, können die Wiederbeschaffungskosten grundsätzlich als außergewöhnliche Belastung abgezogen werden, wenn kein eigenes Verschulden besteht und keine Ersatzansprüche gegen Dritte vorliegen. Auch bei Vorliegen dieser Voraussetzungen sind Aufwendungen für Hausrat und Kleidung aber nur dann zwangsläufig, wenn der Aufwand die Leistung aus einer Sachversicherung übersteigt. Nach dem Zweck des § 33 EStG ist eine Abwälzung derartiger Schäden auf die Allgemeinheit dann nicht gerechtfertigt, wenn eine allgemein zugängliche und übliche Versicherungsmöglichkeit nicht wahrgenommen worden ist. Denn die Betroffenen hätten sich solcher Schäden durch den Abschluss einer Versicherung entziehen können.
Gegen Verlust von Hausrat und Kleidung auf Fahrten mit Wohnwagen sind Reisegepäckversicherungen heute üblich, die gegen einen Prämienzuschlag auch das Campingrisiko einschließen. Versichert ist dann auch das im Fahrzeug verwahrte Reisegepäck. Eine derartige Versicherung ist auch im Hinblick auf die Höhe der Prämie zumutbar. Unterbleibt der Abschluss, wird damit in Kauf genommen, Aufwendungen zur Beseitigung von Vermögensschäden selbst tragen zu müssen.