In für ANLEGER, Steuer-Tipps für ALLE

1      Allgemeines

Zu den beliebtesten Formen der Altersvorsorge gehört seit jeher die Kapitallebensversicherung. Aufgrund gesetzlicher Änderungen sowie der aktuellen Niedrigzinsphase verringert sich die Anzahl der Neuabschlüsse jedoch. Beide Entwicklungen haben dafür gesorgt, dass steuerliche Vorteile eingeschränkt wurden und die Renditen deutlich gesunken sind.

Wenn Sie dennoch die Einzahlungen bis zum Ende durchhalten, erhalten Sie die sogenannte Ablaufleistung, die sich aus der angesparten Versicherungssumme, den Überschussanteilen und einem möglichen Schlussbonus zusammensetzt. Ob und wie viel Steuern Sie auf diese Zahlung aus einer Kapitallebensversicherung zahlen müssen, hängt entscheidend davon ab, wann Sie den Vertrag abgeschlossen haben.

Seit 2005 abgeschlossene Kapitallebensversicherungen unterliegen generell der Einkommen- oder der Abgeltungsteuer – viele Bürger haben insoweit bei der Altersvorsorge umdenken müssen. Durch die Abgeltungsteuer, die seit 2009 auf Kapitaleinkünfte erhoben wird, mussten sich viele Steuerpflichtige umstellen. Das Erbschaftsteuerreformgesetz sowie das Altersgrenzenanpassungsgesetz brachten ebenfalls Änderungen mit sich.

2      Altpolicen

Altpolicen, deren Verträge bis 2004 abgeschlossen wurden, sind unter bestimmten Umständen zeitlich unbegrenzt steuerfrei. Die Voraussetzungen, damit die Erträge aus diesen Policen steuerfrei belassen werden, wären:

  • Die Ausstellung der Police erfolgte bis zum 31.12.2004.
  • Der Betrag der Ablaufleistung wird vollständig auf einmal ausbezahlt.
  • Die Einzahlung des ersten Beitrags erfolgte spätestens bis zum 31.03.2005.
  • Der Vertrag weist eine Mindestlaufzeit von zwölf Jahren auf.
  • Mindestens fünf Jahre müssen Beiträge gezahlt worden sein.
  • Erfolgt die Auszahlung der Ablaufleistung als monatliche Rente (sogenannte Leibrente), muss der Ertragsanteil versteuert werden. Dieser Anteil hängt vom Alter ab, mit dem Sie sich die Kapitallebensversicherung auszahlen lassen: Je früher Sie in den Ruhestand gehen, desto höher ist der steuerpflichtige Ertragsanteil. Beispielsweise beläuft sich der Ertragsanteil bei einem 65-Jährigen auf 18 %, während er für einen 55-jährigen Ruheständler 26 % beträgt.
  • Die Einnahmen müssen Sie dem zu versteuernden Einkommen hinzurechnen, das Sie in Ihrer Steuererklärung angeben.

Folgende Ausnahmen von der Steuerfreiheit bestehen:

  1. Bei einer schädlichen Verwendung unterliegen die rechnungsmäßigen Zinsen bei Kündigung oder Fälligkeit nach 2008 der Abgeltungsteuer mit pauschal 25 % und nicht mehr der individuellen Progression des Versicherten.
  2. Bei Verkauf eines schädlich verwendeten Vertrags unterliegt die positive Differenz zwischen Aus- und Einzahlung der Abgeltungsteuer, und ein Verlust kann als negative Kapitaleinnahme mit Zinsen oder Dividenden verrechnet werden.

3      Neupolicen

Neupolicen (nach 2004 abgeschlossen) sind bei Fälligkeit, Verkauf oder Kündigung mit der Differenz zwischen Auszahlung und Summe der bis dahin bezahlten Prämien steuerpflichtig. Verluste können andere positive Kapitaleinnahmen ausgleichen. Dafür gibt es zwei Wege beim Fiskus, denn einige Policen sind nur zur Hälfte steuerpflichtig, unterliegen dafür aber nicht dem moderaten Abgeltungssatz.

3.1     Volle Erfassung zum Abgeltungstarif

Grundsätzlich unterliegen Kapitallebensversicherungen seit dem 01.01.2009 dem pauschalen Abgeltungssatz von 25 % – unabhängig von der eigenen Progression und der Höhe der Kapitaleinnahmen. Das ist im Gewinnfall positiv, denn die Auszahlung auf einen Schlag führt nicht mehr zum Progressionssprung für das übrige Einkommen des Versicherten.

Beispiel

Bei einem ledigen Sparer mit einem sonstigen zu versteuernden Einkommen von 60.000 € wird eine Police mit Einnahmen von 15.000 € fällig.

Steuerjahr                                             2008              2016

sonstiges Einkommen                  60.000 €        60.000 €
Kapitaleinkünfte                             15.000 €        15.000 €
zu versteuerndes Einkommen      75.000 €        60.000 €

Einkommensteuer                          23.586 €        16.805 €
Abgeltungsteuer (auf Kapitaleinkünfte)    –          3.750 €
Steuer insgesamt                           23.586 €        20.555 €

Progressionssatz insgesamt           31,4 %           27,4 %

Kommt es hingegen – etwa bei vorzeitiger Kündigung oder einem Verkauf an Dritte – zu negativen Einnahmen, können diese mit anderen Kapitaleinnahmen verrechnet werden. Da Versicherte in der Regel bei Versicherungen keine Depots unterhalten, kann dieser Ausgleich nicht sofort über das Institut erfolgen.

Der Anleger muss dies über die Veranlagung nachholen, indem er hier über Banken erzielte positive Kapitaleinnahmen erklärt und die einbehaltene Abgeltungsteuer insoweit erstattet wird.

3.2     Halbierte Erfassung mit der Progression

Die positive Differenz zwischen Auszahlung und Prämiensumme unterliegt lediglich mit 50 % dem individuellen Steuersatz, sofern bei Kündigung oder Fälligkeit

  • die Laufzeit zumindest zwölf Jahre betragen hat und
  • der Versicherte zu diesem Zeitpunkt bereits den 60. Geburtstag gefeiert hat – bei Vertragsabschluss ab dem 01.01.2012 den 62. Geburtstag.

Dies hat allerdings den Nachteil, dass sich ein Verlust ebenfalls nur zur Hälfte als negative Kapitaleinnahme auswirkt. Die Versicherung hält bei Auszahlung zunächst 25 % Kapitalertragsteuer von den kompletten positiven Kapitaleinnahmen ein; erst über die Veranlagung erfolgt dann die Korrektur beim Finanzamt auf die Hälfte des Ertrags. Bei diesem Halbeinkünfteverfahren ist allerdings zu beachten, dass es bei hohen Auszahlungen weiterhin zum Progressionssprung für das übrige Einkommen kommt.

Bei der privaten und betrieblichen Altersversorgung beträgt das Mindestrentenalter für Verträge, die seit dem 01.01.2012 abgeschlossen werden, 62 Lebensjahre.

Das betrifft die privilegierte Halbierung der Kapitaleinnahmen mit der tariflichen Einkommen- statt der pauschalen Abgeltungsteuer bei Auszahlung oder Kündigung. Bei ab dem 01.01.2012 abgeschlossenen Verträgen beträgt das Alter 62 Jahre. Bis Ende 2011 abgeschlossene Altpolicen erhalten hinsichtlich des Alters von 60 Jahren Bestandsschutz.

Hinweis

Wurden bei Altpolicen wesentliche Vertragsmerkmale – etwa die Laufzeit, Versicherungssumme, Beitragshöhe oder die Zahlungsdauer – nach 2011 geändert, beginnt hierdurch die Mindestvertragsdauer neu. Dies wird steuerlich wie der Abschluss eines neuen Vertrags eingestuft. Als Folge wird auf das 62. Lebensjahr abgestellt, und mit der Änderung beginnt eine neue Zwölfjahreslaufzeit für die halbierte Besteuerung.

Oft schließen insbesondere Ehegatten eine Kapitalversicherung auf verbundene Leben ab. Hier wird bei jedem Beteiligten gesondert geprüft, inwieweit er das erforderliche Lebensalter erreicht hat. Die Erträge werden dabei nach Köpfen aufgeteilt, soweit kein abweichendes Verhältnis vereinbart ist.

Beispiel

Ehemann A schließt als Versicherungsnehmer eine Kapitalversicherung mit Sparanteil auf verbundene Leben ab. Versicherte Personen sind A und Ehefrau B. Beiden steht das unwiderrufliche Bezugsrecht gemeinschaftlich zu. Die Laufzeit der Versicherung beträgt 20 Jahre. Die Leistung, wenn beide die gesamte Vertragslaufzeit erleben und nicht während dieser versterben, beträgt 30.000 €, während die geleisteten Beiträge sich auf 20.000 € belaufen. A ist bei der Auszahlung 65, B 57 Jahre alt.

Versicherungsleistung                                        30.000 €
geleistete Beiträge                                            – 20.000 €
Zwischensumme                                                  10.000 €

auf A entfallen 50 %                                               5.000 €
davon sind anzusetzen                                         2.500 €

auf B entfallen 50 %                                               5.000 €
davon sind anzusetzen                                         5.000 €

3.3     Die fondsgebundene Versicherung

Fondsgebundene Lebensversicherungen unterscheiden sich von konventionellen Kapitallebensversicherungen dadurch, dass die Höhe der Leistungen direkt von der Wertentwicklung bei Investmentfonds abhängt, bei der durch den besonderen Anlagestock Anteile erworben wurden. Die Kapitalerträge aus fondsgebundenen Lebensversicherungen gehören jedoch unter den gleichen Voraussetzungen zu den Einnahmen aus Kapitalvermögen wie Erträge aus konventionellen Lebensversicherungen.

Üblich sind Verträge, bei denen der Versicherungsnehmer zwischen einem oder mehreren Investmentfonds selbst wählen kann, wobei er die Auswahl für zukünftige Sparanteile während der Versicherungsdauer in der Regel auch wieder verändern kann. Außerdem kann ihm das Recht eingeräumt werden, bereits investierte Sparanteile in andere Fonds umzuschichten. Hierbei sind steuerlich zwei Vorgänge zu beachten:

  • Umschichtungen in der Sparphase stellen keinen Zufluss steuerpflichtiger Kapitaleinnahmen dar.
  • Wird anstatt einer Geldauszahlung die Übertragung der angesparten Fondsanteile ins eigene Wertpapierdepot gewählt, wird als steuerpflichtige Versicherungsleistung der Rücknahmepreis (in der Regel der aktuelle Kurswert) angesetzt, mit dem die Versicherungsleistung bei der alternativ zu diesem Zeitpunkt möglichen Geldzahlung berechnet worden wäre.

3.4     Werbungskosten

Kosten, die durch den Versicherungsvertrag veranlasst sind, können seit 2009 nicht mehr als Werbungskosten abgezogen werden. Nunmehr ist ein Abzug ausschließlich durch den Sparerpauschbetrag in Höhe von 801 € (1.602 € für Verheiratete) möglich.

Damit der Sparerpauschbetrag bereits bei Auszahlungen zum Tragen kommt, müssen Sie der Bank oder Versicherungsgesellschaft bereits im Vorfeld einen Freistellungsauftrag schriftlich vorlegen. Zu empfehlen ist, dass Sie Ihren Freistellungsauftrag sorgfältig ausfüllen, damit Ihr Sparerpauschbetrag korrekt bei der Abgeltungsteuer berücksichtigt wird.

Möglich ist auch, Ihren Sparerpauschbetrag zu splitten und auf mehrere Freistellungsaufträge bei verschiedenen Instituten zu verteilen. Natürlich dürfen Sie insgesamt die Summe von 801 € pro Person bzw. 1.602 € bei verheirateten, gemeinsam veranlagten Ehepaaren nicht überschreiten.

Beispiel

Herr Müller hat in einem Jahr 1.200 € als Dividenden und Zinsen bekommen. Zieht er seinen Sparerpauschbetrag von 801 € ab, bleiben ihm 399 €. Für diese 399 € gilt die Abgeltungsteuer. Davon werden 25 % (= 99,75 €) ans Finanzamt abgeführt. Falls Herr Müller vergessen hat, seinen Freistellungsauftrag abzugeben, erhält er auch keinen Freibetrag gewährt. Die Abgeltungsteuer in Höhe von 25 % fällt dann auf den kompletten Gewinn von 1.200 € an, womit 300 € sofort ans Finanzamt gehen.

Die beim Abschluss einer Lebensversicherung gezahlten Vermittlungsgebühren stellen zwar Anschaffungsnebenkosten für den Erwerb einer Kapitalanlage, aber keine Werbungkosten dar. Zu den Kapitaleinkünften gehört der Unterschiedsbetrag zwischen der bei Kündigung oder Fälligkeit erhaltenen Versicherungsleistung und der bis dahin auf sie entrichteten Beiträge – auch der Vermittlungsgebühren. Sie sind zum Zeitpunkt der Besteuerung von den Leistungen des Versicherers abzuziehen – unabhängig davon, ob die Gebühr an die Versicherung selbst oder an einen Vermittler entrichtet wird. Diese Regel wirkt sich für die Versicherten günstig aus, da mit Einführung der Abgeltungsteuer bei der Geldanlage ohnehin keine Werbungskosten mehr abgezogen werden dürfen.

Beispiel

2009 wurde eine Lebensversicherung abgeschlossen. Dabei wurden 2.500 € Vermittlungsgebühren berechnet. Bei Fälligkeit der Police im Jahr 2016 gibt es eine Auszahlungssumme von 30.000 €, worauf bis dahin Beiträge von insgesamt 26.000 € geleistet wurden.

Gebühr gilt als
Anschaffungskosten                               ja              nein

Auszahlungsbetrag                        30.000 €        30.000 €
Beitragssumme                            – 26.000 €     – 26.000 €
Anschaffungsnebenkosten          – 2.500 €                    –
Kapitaleinnahmen                            1.500 €          4.000 €

x Abgeltungsteuer (25 %)                   375 €          1.000 €

3.5     Verkauf einer Versicherung

Der Gewinn aus der Veräußerung von Ansprüchen auf eine Versicherungsleistung wird seit 2009 erfasst – zuvor war dieser Vorgang generell nicht steuerbar. Maßgebend ist der Unterschied zwischen den bis dahin eingezahlten Beiträgen und dem Verkaufserlös. Dabei ist die hälftige Besteuerung generell nicht anwendbar, selbst, wenn die Kriterien Laufzeit 12+ und Alter 60+ Jahre (bei einem Vertragsabschluss ab dem 01.01.2012: Alter 62+ Jahre) erfüllt sind. Dies kann sich positiv auswirken. Verkauft der Versicherte seine Lebensversicherung, statt sie zu kündigen, kommt es insbesondere zu einem Verlustgeschäft, wenn bis zur planmäßigen Fälligkeit noch viele Jahre fehlen.

Beispiel

Ein 70-Jähriger möchte seine Police nach 13 Jahren kündigen oder an einen gewerblichen Aufkäufer abgeben. Der Rückkaufswert liegt bei 100.000 €, ein Unternehmen bietet ihm 103.000 € an.

                                                   Kündigung         Verkauf

eingezahlte Prämien                    108.000 €      108.000 €
Erlös                                              100.000 €      103.000 €
Kapitaleinnahmen                         – 8.000 €       – 5.000 €
zu berücksichtigen                        – 4.000 €       – 5.000 €
Steuerentlastung                              1.000 €          1.250 €
wirtschaftliches Ergebnis             – 7.000 €       – 3.750 €

Besteuert wird der Verkauf erst über die Veranlagung.

3.6     Teilauszahlungen

Bei Teilleistungen und Barauszahlungen laufender Überschussanteile sind die anteilig entrichteten Beiträge von der Auszahlung abzuziehen. Die anteilig entrichteten Beiträge werden dabei wie folgt ermittelt:

Versicherungsleistung × (entrichtete – verbrauchte Beiträge)
Zeitwert der Versicherung zum Auszahlungszeitpunkt

Die hiernach ermittelten Beiträge sind maximal in Höhe der Teilleistung anzusetzen.

Beispiel

Die Vertragslaufzeit beträgt 20 Jahre; nach zehn Jahren erfolgt eine Teilauszahlung von 5.000 €. Bis dahin wurden 10.000 € an Beiträgen geleistet. Der Zeitwert der Versicherung zum Auszahlungszeitpunkt beträgt 15.000 €. Nach weiteren zehn Jahren erfolgt eine Restauszahlung von 25.000 €, wobei insgesamt 20.000 € geleistet sind.

Teilauszahlung von 5.000 €

Versicherungsleistung                                     5.000,00 €
Anteil 5.000 € zu 15.000 €                                  – 33,33 %
anteilig geleistete Beiträge                            – 3.333,33 €
Kapitalertrag                                                      1.666,67 €

Restauszahlung von 25.000 €

Versicherungsleistung                                   25.000,00 €
geleistete Beiträge (20.000 € – 3.333,33 € =) – 16.666,67 €
Kapitalertrag                                                      8.333,33 €

Kontrollrechnung

Versicherungsleistung:
5.000,00 € + 25.000,00 € =        30.000 €

Summe der Beiträge:
3.333,33 € + 16.666,67 € =        20.000 €

Kapitalertrag:                                                        10.000 €

4      Kontrollen

Damit der Fiskus insbesondere auf Policen im Ausland und sonstige Auswegstrategien besser zugreifen kann, gilt Folgendes:

  1. Sogenannte vermögensverwaltende Lebensversicherungen (Wertpapierdepots im Policenmantel) sind von den allgemeinen Besteuerungsregeln ausgeschlossen. Solch eine schädliche Police liegt vor, wenn eine gesonderte Verwaltung der Kapitalanlagen vereinbart wurde und der Versicherte Einfluss auf die Anschaffung oder Veräußerung der verwalteten Vermögensgegenstände (Ausnahme: öffentlich vertriebene Fonds) nehmen kann. Die Kapitaleinnahmen gelten dem Versicherungsnehmer einmal jährlich als zugeflossen, das Halbeinkünfteverfahren kann dabei nicht genutzt werden. Insoweit entfällt der Steuerstundungseffekt während der Laufzeit, was eine Renditeeinbuße nach sich zieht. Diese Einschränkung betrifft vor allem ausländische Produkte, etwa die auch über deutsche Banken angebotenen Policen aus Liechtenstein.
  2. Enthält ein seit 2009 abgeschlossener Vertrag nicht die gesetzlich neu vorgegebenen Mindeststandards für die Risikoabdeckung, entfällt das Halbeinkünfteverfahren. Im Gegensatz zur vermögensverwaltenden Police kommt es aber nicht zur jährlichen Besteuerung der laufenden Einnahmen.
  3. Inländische Niederlassungen ausländischer Versicherungsunternehmen sind seit dem 01.01.2010 zum Einbehalt von deutscher Kapitalertragsteuer mit 25 % verpflichtet. Das gilt unabhängig davon, ob die Auszahlung der Versicherungsleistung über sie abgewickelt wird oder nicht.
  4. Für inländische Versicherungsvermittler ergibt sich bei Abschluss eines kapitalbildenden Lebensversicherungsvertrags mit einem ausländischen Anbieter bereits seit Neujahr 2009 eine neue Mitteilungsverpflichtung, sofern die Auslandsgesellschaft die Finanzbehörden nicht freiwillig über den Vertragsabschluss informiert. Diese Meldung beinhaltet beispielsweise die garantierte Versicherungssumme oder bei fondsgebundenen und vermögensverwaltenden Versicherungsverträgen die für die gesamte Vertragslaufzeit voraussichtlich zu zahlende Beitragssumme.
  5. Unterhalten deutsche Kreditinstitute unselbständige Zweigniederlassungen im Ausland, müssen sie unter Nennung der Nummern von Auslandskonten, der Wertpapierart und der Wertpapierkennnummer die Guthaben ihrer verstorbenen Kunden melden.
  6. Wird eine gebrauchte Kapitallebensversicherung an einen Dritten oder einen gewerblichen Händler verkauft, muss das Versicherungsunternehmen dem Finanzamt den Wechsel automatisch anzeigen.

Mit diesen Maßnahmen soll das Steuerdefizit bei ausländischen Lebensversicherungen geschlossen werden. Denn – anders als Bankkonten und -depots jenseits der Grenze – werden Policen nicht von der
EU-Zinsrichtlinie erfasst, so dass für ihre Erträge weder Quellensteuern noch Kontrollmitteilungen anfallen.

Hinweis

Inländische Versicherungsunternehmen erstatten dem Fiskus automatisch Anzeige, wenn eine Auszahlung an einen anderen als den Versicherungsnehmer erfolgt. Das passiert auch dann, wenn der Versicherungsnehmer während der Laufzeit vorzeitig wechselt. Die Übertragung von Lebensversicherungsansprüchen unter Lebenden müssen der Beschenkte und der Schenker dem Finanzamt anzeigen. Diese Kontrolle besteht schon seit Jahrzehnten.

5      Erbschaftsteuerrechtliche Regelungen

Seit 2009 werden alle Vermögensarten marktgerecht bewertet. Bei der Bemessungsgrundlage für die Erbschaft- und Schenkungsteuer gilt:

Bemessungsgrundlage ist immer der aktuelle Rückkaufswert von nicht fälligen Lebens-, Kapital- und Rentenversicherungen. In diesen fließen neben einem Teil der Beiträge auch die bereits aufgebauten Zinsanteile ein, so dass der Wertansatz insbesondere bei bereits lange laufenden Verträgen deutlich höher ausfällt als der bis 2008 mögliche Zweidrittelbetrag.

Generell bietet sich die Möglichkeit, Kapitalvermögen im Mantel einer Police unter seinem tatsächlichen Wert zu verschenken. Wird erst die spätere Auszahlungssumme übergeben, umfasst dies auch die Überschussbeteiligung, so dass die vorzeitige Übertragung zu einem Steuerspareffekt führt. Für die Zeit zwischen Schenkung und späterer Fälligkeit der Police sieht das Gesetz keine Mindestfrist vor. Um Gestaltungsmissbrauch auszuschließen, sollten als minimaler Zeitrahmen sechs Monate zwischen den Terminen liegen.

Hinweis

Bei einer verbundenen Lebensversicherung schließen Partner eine Police auf das Leben des zuerst Versterbenden ab. Dann gehört die beim Tod fällige Versicherungsleistung beim überlebenden Versicherungsnehmer nur anteilig zum steuerpflichtigen Erwerb: entweder im Verhältnis der Prämienzahlungsverpflichtung oder bei Ehepaaren zur Hälfte. Somit ist die Police zu einem Großteil steuerfrei.

Beispiel

Der Erblasser hat a) eine eigene Versicherung abgeschlossen und seinen Ehepartner als Bezugsberechtigten eingesetzt oder b) zusammen mit dem Gatten eine verbundene Police abgeschlossen. Die Ablaufleistung beträgt 1,5 Mio. €.

Alternative                                                a)                  b)

Auszahlungsbetrag                   1.500.000 €   1.500.000 €

davon steuerpflichtig                  750.000 €   1.500.000 €
Freibetrag                                  – 500.000 €   – 500.000 €
steuerpflichtiger Erwerb              250.000 €   1.000.000 €

Steuersatz                                             11 %              19 %
Erbschaftsteuer                             27.500 €      190.000 €

Bei gleicher Auszahlungssumme spart die verbundene Lebensversicherung also 162.500 € Steuern.

6      Kündigung und Alternativen

Die Laufzeit eines Kapitallebensversicherungsvertrags hat mitunter eine Laufzeit von 30 Jahren, da er in den meisten Fällen der Altersvorsorge dienen soll. Fast 50 % der Versicherten kündigen ihre Kapitallebensversicherung jedoch vorzeitig. Zum einen gibt es viele Altverträge mit einem noch hohen Garantiezins von beispielsweise 3,5 oder 4 %. Zum anderen sind alle Altpolicen nach zwölf Jahren in der Auszahlung steuerfrei.

Neben den anfallenden Kosten besteht jedoch der Nachteil, dass Sie im Fall einer Kündigung nur den sogenannten Rückkaufswert erhalten. Dieser ist vor allem in den ersten Jahren der Laufzeit sehr gering und liegt deutlich unter dem, was Sie insgesamt eingezahlt haben.

Bevor Sie sich zu einer Kündigung entscheiden, sollten Sie sich ausrechnen lassen, welche Rendite Ihr Vertrag bringt. Dann können Sie besser einschätzen, ob sich eine Kündigung lohnt. In einem persönlichen Gespräch können wir dies gerne mit Ihnen durchrechnen. Es gibt zur Kündigung allerdings Alternativen:

Erste Alternative: Verkauf

Bei einem Verkauf Ihrer Kapitallebensversicherung treten Sie alle Rechte auf Auszahlungen aus dem Vertrag an einen sogenannten Policenankäufer ab. Der Kaufpreis, den Sie für Ihre Police erhalten, liegt meist um bis zu 5 % über dem Rückkaufswert. Der Ankäufer einer Lebensversicherung wird in aller Regel nur eine wertvolle Police kaufen, also einen Vertrag, von dem er glaubt, dass er langfristig mehr wert sein wird, als er Ihnen bezahlt. Deswegen werden Sie eine Police, bei der sich aktuell eine Kündigung lohnt, auch praktisch nie verkaufen können.

Hinweis

Der Verkauf Ihrer Kapitallebensversicherung kommt deshalb vor allem in Betracht, wenn Sie langfristigen Geldbedarf haben oder Ihre Versicherung schlichtweg loswerden wollen. Klären Sie vor dem Verkauf mit uns, ob der Verkaufserlös zu versteuern ist.

Zweite Alternative: Verkauf mit Rückerwerbsoption

Möglich ist auch, dass Sie den Verkaufsvertrag mit einer Rückerwerbsoption versehen. Dann haben Sie bis zu einem bestimmtem Zeitpunkt die Möglichkeit, die Lebensversicherung wieder zurückzukaufen. Bei dieser Variante bleibt der Versicherungsschutz erhalten, jedoch beträgt der Kaufpreis, den Sie bekommen, in der Regel nur maximal 90 % des Rückkaufswerts. Falls Sie Ihr Rückkaufsrecht nutzen, müssen Sie den Kaufpreis, die vom Aufkäufer gezahlten Beiträge und Zinsen auf einen Schlag überweisen. Ist Ihnen das nicht möglich, machen Sie mit diesem Verkauf einen großen Verlust.

Dritte Alternative: Beitragsfreistellung

Wenn Sie Ihre Kapitallebensversicherung eigentlich weiterführen möchten, aber die Beiträge (vorübergehend) nicht mehr bezahlen können, bietet sich die Möglichkeit, die Police beitragsfrei zu stellen. Sprechen Sie dazu den Versicherer auf die Konditionen an, die er für die Beitragsfreistellung fordert – gebräuchlich ist z.B., dass erst ab einer definierten Versicherungssumme eine Beitragsfreistellung erfolgen kann.

Hinweis

Vorsicht bei Lebensversicherungen mit Zusatzleistungen, wie z.B. einer Berufsunfähigkeitsversicherung! Während des Zeitraums, in dem der Beitrag freigestellt und damit nicht geleistet wird, entfällt in der Regel ebenfalls ein über die Lebensversicherung hinaus zugesagter Versicherungsschutz. Informieren Sie sich daher bereits im Vorfeld eingehend bei Ihrem Versicherer, welche Auswirkungen eine Beitragsfreistellung auf Ihre Police hat.

Vierte Alternative: Widerruf

Wenn Sie Ihren Vertrag zwischen 1994 und 2007 abgeschlossen haben, sollten Sie von uns prüfen lassen, ob auch ein Widerruf möglich ist. Häufig fehlt es bei Vertragsabschlüssen in diesem Zeitraum an einer ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung. Dann ist die Rückabwicklung des Vertrags möglich, was bedeutet, dass die Vertragspartner einen Zustand herstellen müssen, als hätte es den Vertrag nie gegeben. Sie erhalten in diesem Fall die gezahlten Beiträge samt Zinsen zurück. Bei neueren Policen kann dieser Betrag über dem Rückkaufswert liegen.

Fünfte Alternative: Beleihung

Sie können auch eine Beleihung Ihrer Kapitallebensversicherung vornehmen, um vorübergehend an Geld zu kommen. Dabei nehmen Sie ein Darlehen auf, das mit Ihrer Police besichert wird. Das ist bei manchen Anbietern bereits ab 1.000 € Rückkaufswert möglich. Kapitalgebundene Policen können mit bis zu 100 % des Rückkaufswerts beliehen werden, fondsgebundene Policen mit bis zu 60 %. Die Zinsen für ein Policendarlehen sind in der Regel höher als die laufende Verzinsung Ihrer Lebensversicherung – insgesamt machen Sie also durch das Beleihen einen Verlust. Deshalb sollten Sie das Darlehen nur in dringenden finanziellen Notlagen aufnehmen und das Geld voraussichtlich in wenigen Jahren zurückzahlen können.

Hinweis

Es besteht auch die Möglichkeit, dass Sie selbst das Policendarlehen in einen Ratenkredit verwandeln. Alle Anbieter erlauben die Vornahme von Sondertilgungen. Wenn Sie also monatlich zusätzlich zu den Zinsen eine kleine Tilgungsrate zahlen, wird der endfällige Kredit zu einem klassischen (Annuitäten-) Darlehen. So nimmt die Kreditsumme Monat für Monat wie bei einem Ratenkredit ab und Sie zahlen weniger Zinsen.

7      Checklisten: Steuerregeln für Lebensversicherungen

7.1     Vor 2005 abgeschlossene Policen

Kündigung oder Fälligkeit Die Steuerfreiheit bleibt erhalten, wenn die Bedingungen – kein Policendarlehen, Laufzeit > zwölf Jahre, laufende Beiträge über fünf Jahre, Mindesttodesfallschutz > 60 % – eingehalten werden. Als Alternativen zur Kündigung kommen der Verkauf einer Kapitallebensversicherung, möglich auch mit einer Rückerwerbsoption, eine Beitragsfreistellung, ein Widerruf und die Beleihung in Betracht. Bei schädlicher Verwendung unterliegt die Bemessungsgrundlage der Abgeltungsteuer. Das ist meist günstig, da die Zinseinnahmen nicht die Steuerlast für das übrige Einkommen erhöhen.
Verkauf Der Verkauf einer gebrauchten Altpolice bleibt steuerfrei, wenn auch bei einer Kündigung zum gleichen Termin keine Abgeltungsteuer anfallen würde. Bei einem schädlich verwendeten Vertrag wird Abgeltungsteuer von 25 % auf die positive Differenz zwischen dem Verkaufserlös und den bis dahin eingezahlten Prämien fällig. Ein realisierter Verlust gilt als negative Kapitaleinnahme und kann mit Zinsen, Dividenden und Kursgewinnen verrechnet werden. Der Verlust zählt allerdings nicht mindernd, wenn die Police bei einer Kündigung nach mehr als zwölf Jahren steuerfrei wäre.
Verlust Die außerrechnungsmäßigen und rechnungsmäßigen Zinsen aus den Sparanteilen sind nur dann steuerpflichtige Kapitaleinkünfte, wenn eine schädliche Verwendung vorliegt (insbesondere Kündigung oder Verkauf vor Ablauf von zwölf Jahren). Liegt der Rückkaufswert unter den geleisteten Beiträgen, ist der hieraus entstandene Verlust als Vorgang auf der privaten Vermögensebene nicht abzugsfähig. Die außerrechnungsmäßigen und rechnungsmäßigen Zinsen aus den Sparanteilen müssen dennoch versteuert werden.

Wird die schädlich verwendete Police hingegen verkauft, zählt das realisierte Minus zu den negativen Kapitaleinnahmen. Insoweit ist es also aus Steuersicht günstiger, einen gebrauchten Vertrag zu verkaufen als zu kündigen.

7.2     Nach 2004 abgeschlossene Verträge

Abgeltungsteuer bei Kündigung oder Fälligkeit Sofern eine der beiden Bedingungen – Alter 60+ oder Laufzeit 12+ Jahre – nicht eingehalten wird, unterliegt bei Fälligkeit oder Kündigung die Differenz zwischen Auszahlung und Summe der Prämien dem pauschalen Abgeltungssatz – unabhängig von der eigenen Progression und der Höhe der Kapitaleinnahmen. Damit führt die Auszahlung auf einen Schlag nicht mehr zum Progressionssprung für das übrige Einkommen.

Sofern es hingegen zu negativen Einnahmen kommt, sind diese nur mit anderen Kapitaleinnahmen und nicht mehr mit den übrigen Einkünften verrechenbar. Das Minus wird dann erst über die Veranlagung beim Finanzamt berücksichtigt. Hierzu muss der Versicherte andere positive Kapitaleinkünfte von seinen Konten und Depots erklären. Insoweit wird dann die von den Banken einbehaltene Abgeltungsteuer erstattet.

Einkommensteuertarif bei Kündigung oder Fälligkeit, Unterschrift bis 31.12.2011 Die Differenz zwischen Auszahlung und Summe der bis dahin eingezahlten Prämien unterliegt mit 50 % dem individuellen Steuersatz im Rahmen der Veranlagung und nicht in voller Höhe dem Abgeltungsteuersatz von 25 %, wenn die beiden Bedingungen „Alter 60+ und Laufzeit 12+“ eingehalten worden sind. Zwar hält die Versicherung bei Auszahlung 25 % Kapitalertragsteuer von den vollen positiven Kapitaleinnahmen ein, um zu sichern, dass Versicherte ihre Erträge in der Steuererklärung angeben. Über das Finanzamt erfolgt dann die Korrektur: Zu viel bezahlte Abgeltungsteuer wird erstattet oder mit Steuernachzahlungen verrechnet. Sofern das Geschäft einen Verlust ergibt, lässt sich dieser zur Hälfte mit anderen Einkunftsarten im selben oder vorherigen Jahr oder zeitlich unbegrenzt in der Zukunft verrechnen.

Werden wesentliche Vertragsmerkmale – Laufzeit, Versicherungssumme, Beitragshöhe, Beitragszahlungsdauer – nach 2011 geändert, beginnt die Mindestvertragsdauer neu. Steuerlich wird das wie der Abschluss eines neuen Vertrags eingestuft. Als Folge wird auf das 62. Lebensjahr abgestellt, und mit der Änderung beginnt eine neue Zwölfjahreslaufzeit für die halbierte Besteuerung.

Einkommensteuertarif bei Kündigung oder Fälligkeit, Unterschrift ab 01.01.2012 Die Differenz zwischen Auszahlung und Summe der bis dahin eingezahlten Prämien unterliegt mit 50 % dem individuellen Steuersatz im Rahmen der Veranlagung und nicht in voller Höhe dem Abgeltungsteuersatz von 25 %, wenn die beiden Bedingungen „Alter 62+ und Laufzeit 12+“ eingehalten worden sind.

Der Garantiezins für Lebensversicherungen liegt seit dem 01.01.2015 bei 1,25 %. Ab 2017 soll er auf 0,9 % gesenkt werden. Der Garantiezins gibt an, welchen Prozentsatz das Versicherungsunternehmen auf den Sparanteil der eingezahlten Prämien für die gesamte Laufzeit mindestens zu verzinsen hat – garantiert und unabhängig vom tatsächlichen Zinsniveau am Kapitalmarkt. Die Mindestzinshöhe gilt für die gesamte Vertragslaufzeit. Der Zinseszinseffekt auf den halben Prozentpunkt weniger kann insbesondere bei langen Laufzeiten die Auszahlungsleistung deutlich vermindern.

Verkauf Der Vorgang fällt stets unter die steuerpflichtigen Kapitaleinkünfte. Bemessungsgrundlage ist der Unterschied zwischen den bis dahin eingezahlten Beiträgen und dem Verkaufserlös. Dabei ist die hälftige Besteuerung selbst dann nicht anwendbar, wenn der Versicherte zum Verkaufszeitpunkt die Laufzeit- und Altersbedingungen erfüllt. Das Versicherungsunternehmen hält noch keine Abgeltungsteuer ein, meldet den Vorgang aber ans Wohnsitzfinanzamt des Veräußerers. Der Unterschied zwischen den bis dahin eingezahlten Beiträgen und dem höheren Verkaufserlös unterliegt dann dem Pauschaltarif erst über die Veranlagung.

Das realisierte Minus ist als negative Kapitaleinnahme verrechenbar. Ein Verlust entsteht, wenn die bis dahin eingezahlten Beiträge höher als der Verkaufserlös sind. Das ist besonders vorteilhaft, wenn es bei einer alternativ möglichen Kündigung nur zur halbierten Erfassung des Minusbetrags kommen würde.

Verlust Die Erträge ermitteln sich durch Gegenüberstellung der Versicherungsleistung (z.B. Rückkaufswert) oder der erzielten Veräußerungserträge und der Summe der auf sie bis dahin entrichteten Beiträge inklusive Nebenkosten (z.B. Abschlussgebühr oder Vermittlungsprovision). Zu beachten ist dabei, dass für Verluste aus Kündigung oder Veräußerung das allgemeine steuerliche Verlustverrechnungsverbot gilt – kein Ausgleich anderer Einkommensarten –, so dass lediglich eine Minderung der positiven anderen Kapitaleinkünften (Zinsen, Dividenden, Kursgewinne) des Versicherten oder seines Ehegatten in Betracht kommt – entweder im selben Jahr oder in den Folgejahren.
Vermögensverwaltung Verträge sind von den allgemeinen Besteuerungsregelungen für Kapitallebensversicherungen ausgeschlossen; es erfolgt eine steuerliche Zuordnung der laufend zugeflossenen Erträge beim Versicherungsnehmer einmal pro Jahr. Das Halbeinkünfteverfahren kann in diesem Zusammenhang nicht genutzt werden.
Risikoschutz Bei Policen mit minimaler Anforderung an die Risikoleistung wird zugunsten der Rendite weitestgehend auf die Absicherung des Todesfallrisikos verzichtet. Sofern hierbei gesetzliche Mindeststandards nicht eingehalten werden, entfällt die halbierte Besteuerung nach zwölfjähriger Laufzeit ab dem Alter von 60 Jahren (bei Vertragsabschluss ab dem 01.01.2012 von 62 Jahren). Das betrifft alle nach dem 31.03.2009 abgeschlossenen Versicherungsverträge.

7.3     Erbschaft oder Schenkung

Schenkung Als Bemessungsgrundlage gilt der Rückkaufswert zum Zeitpunkt der Zuwendung. Hierin enthalten sind auch die dem Vertrag gutgeschriebenen Sparanteile. Die späteren Kapitaleinnahmen bei Fälligkeit oder Kündigung muss der neue Versicherte bezahlen.
Erbfall Bemessungsgrundlage für die Erbschaftsteuer ist der Auszahlungsbetrag beim Erben oder Begünstigten aus dem Vertrag. Die Auszahlung unterliegt nicht der Einkommensteuer, auch wenn die Police nach 2004 abgeschlossen wurde.
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