In für ANLEGER, Steuer-Tipps für ALLE

Mit Urteil vom 1.7.2021 hat der BFH entschieden, dass laufende Rentenzahlungen aus einem vor dem 1.1.2005 abgeschlossenen begünstigten Versicherungsvertrag zu Einkünften aus Kapitalvermögen i. S. v. § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG führen. Das widerspricht der Verwaltungsanweisung. Doch wie ist in solchen Fällen nun zu verfahren?

Die Antwort kann einer internen Fachinfo der Finanzverwaltung entnommen werden und lautet in etwa „mal abwarten“. Das Urteil des BFH ist bislang nicht im BStBl. II veröffentlicht worden und findet deshalb weiterhin über den entschiedenen Einzelfall hinaus keine Anwendung. Wie mit diesem Urteil in der Praxis umzugehen ist, wird derzeit auf Bund-Länder-Ebene erörtert.

Praxistipp

Einsprüche, die sich auf das entschiedene BFH-Urteil mit dem Az. VIII R 4/18 berufen, ruhen in Hinblick auf die aktuellen Erörterungen auf Bund-Länder-Ebene. Erst wenn diese Erörterungen abgeschlossen sind, nimmt die Finanzverwaltung die Bearbeitung der Einsprüche zu dieser Thematik wieder auf.

Beachten Sie | Gegebenenfalls muss der Steuerpflichtige auf die Erörterungen auf Bund-Länder-Ebene hinweisen, um die Ruhendstellung des Verfahrens zu erreichen.

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