In für UNTERNEHMER

Die Durchführung von Kanutouren für Schulklassen im Rahmen von Projektwochen fällt nicht unter die Steuerfreiheit des § 4 Nr. 23 UStG, wenn die Gesamtverantwortung bei den Lehrern verbleibt. Es handelt sich nicht um eine Aufnahme von Jugendlichen für Erziehungs-, Ausbildungs- oder Fortbildungszwecke. Die teilweise Übernahme von Betreuungsleistungen reicht insoweit nicht aus. Nach Ansicht des BFH verlangt die Vorschrift eine Obhut und Betreuung. Dies setzt die Übernahme der Gesamtverantwortung für die Jugendlichen voraus. Es entspricht nicht dem Gesetzeszweck, Umsätze von der Steuer zu befreien, die faktisch nur mit Erziehungsleistungen verbunden sind.
BFH 12.5.09, V R 35/07,
BFH 12.2.09, V R 47/07


Die Steuerfreiheit scheitert darüber hinaus auch dann, wenn ein selbstständiger Unternehmer die Jugendlichen nicht für begünstigte Zwecke wie Aus- und Fortbildung bei sich aufgenommen hat. In einem solchen Fall übernimmt er lediglich die Planung und organisatorische Gestaltung, was auch die Übernahme von Betreuungs- und Sicherheitsleistungen beinhaltet. Die Einführung in das Kanufahren dient in diesem Rahmen nicht zum Zweck der Erziehung. Es handelt sich vielmehr um Leistungen der Beherbergung und Verköstigung während eines kurzfristigen Urlaubsaufenthalts mit Freizeitangebot und -gestaltung. Bei solchen Angeboten fehlt es generell an der zeitlich notwendigen Dauer, bis der Erziehungszweck erreicht werden kann.
Aus dem EU-Recht lässt sich ebenfalls keine Steuerbefreiung herleiten. Durch die Mehrwertsteuer-Richtlinie sind eng mit der Kinder- und Jugendbetreuung verbundene Dienstleistungen und Lieferungen durch Einrichtungen mit sozialem Charakter steuerbefreit, wenn sie anerkannt sind. Für die Anerkennung reichen jedoch vertragliche Vereinbarungen zwischen dem Organisator und der Schule nicht aus.