In Steuer-Tipps für ALLE

Der vom Bundeskabinett beschlossene Regierungsentwurf zum Jahressteuergesetz 2010 enthält im Vergleich zum BMF-Referentenentwurf (s. AStW 10, 365) noch einige wesentliche Änderungen. Nachfolgend die wichtigsten Punkte:

Fundstellen:
Kabinettsentwurf Jahressteuergesetz (JStG) 2010, 19.5.10


Für die Anwendung des Halb- und Teilabzugsverbots in § 3c Abs. 2 EStG reicht die Absicht zur Erzielung von Einnahmen aus. Die gesetzliche Klarstellung ab 2011 erfolgt als Reaktion auf die aktuelle BFH-Rechtsprechung, wonach das Abzugsverbot keine Anwendung finden soll, sofern entsprechende Beteiligungseinkünfte fehlen. Dieses Urteil hatte das BMF bereits mit einem Nichtanwendungserlass belegt.
Im Bereich der Erbschaft- und Grunderwerbsteuer soll es zu einer völligen Gleichbehandlung von Lebenspartnern und Ehegatten bei Erwerben nach dem Tag der Gesetzesverkündung kommen. Damit gilt für die Lebenspartner im ErbStG dieselbe Steuerklasse wie bei Ehegatten. Weitere Verbesserungen waren bereits mit dem Erbschaftsteuerreformgesetz 2009 eingeführt worden. Die Gleichstellung in
§ 3 GrEStG führt dazu, dass bei Grundstücksübertragungen zwischen Lebenspartnern, wie bei Ehegatten, keine Steuer mehr anfällt. Das gilt für den Erwerb aus dem Nachlass durch den überlebenden Lebenspartner, Grundstückserwerbe unter Lebenspartnern und im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung nach Aufhebung der Lebenspartnerschaft.
Durch eine Änderung der Mehrwertsteuersystemrichtlinie wird die Vorsteuer bei gemischt genutzten Grundstücken künftig nicht mehr in voller Höhe abzugsfähig sein. Nach der bis zum 31.12.2010 umzusetzenden Vorschrift bleibt der Abzug lediglich für Ausgaben, die auf die unternehmerische Verwendung entfallen, erhalten. Der im Referentenentwurf vorgesehene Bestandsschutz für in 2010 angeschaffte bzw. fertiggestellte Immobilien wurde im Regierungsentwurf modifiziert. Danach soll das aktuelle „Seeling-Modell“ noch für Objekte gelten, bei denen im Erwerbsfall der Kaufvertrag vor dem 1.1.2011 abgeschlossen oder in Errichtungsfällen vor dem 1.1.2011 mit der Herstellung begonnen wurde. Bei baugenehmigungspflichtigen Objekten gilt insofern der Zeitpunkt der Bauantragsstellung bzw. bei baugenehmigungsfreien aber melde¬pflichtigen Objekten der Zeitpunkt der Einreichung der Bauunterlagen.
Die Bescheinigung der Künstlereigenschaft nach § 4 Nr. 20a UStG durch die Landesbehörde soll künftig den für Feststellungsbescheide geltenden Verjährungsregeln unterliegen. Die Frist für die Erteilung, Änderung oder Aufhebung von Bescheinigungen durch die zuständigen Landesbehörden beträgt damit grundsätzlich nur noch vier Jahre, kann aber darüber hinaus noch bis zum Eintritt der Festsetzungsverjährung der Umsatzsteuer ausgestellt oder geändert werden.
Der Abgeltungsteuer unterliegende Kapitalerträge bleiben verfahrensrechtlich gleichermaßen offen wie eine vorläufige Festsetzung über den Steuerbescheid. Damit soll vermieden werden, dass abgeltend besteuerte Kapitalerträge in der Steuererklärung allein zu dem Zweck erklärt werden müssen, um in den Genuss der Wirkung eines Vorläufigkeitsvermerks zu kommen. Im Vorgriff auf diese Gesetzesänderung wird diese Regelung auf dem Verwaltungswege bereits auf die vorläufige Festsetzung des Solidaritätszuschlags auf die Kapitalertragsteuer bei privaten Kapitaleinnahmen angewendet.
Die Übertragung stiller Reserven bei der Veräußerung von Binnenschiffen in § 6b Abs. 1 Nr. 4 EStG wird über 2010 hinaus zeitlich uneingeschränkt ermöglicht.
Der Freistellungsauftrag wird um das Erfordernis der Identifikationsnummer des Steuerpflichtigen ergänzt, damit die rechtmäßige Inanspruchnahme effizienter im Rahmen des Kontrollverfahrens überprüft werden kann.
Rückwirkend ab 2009 entfällt die Veranlagungspflicht trotz Eintrag eines Freibetrags auf der Lohnsteuerkarte, wenn bestimmte Einkommensgrenzen nicht überschritten werden.
Eine nachträgliche Teilentlastung von der Kapitalertragsteuer durch Erstattung beim BZSt auf 15 % wird auf alle Kapitalerträge ausgeweitet, die bei ausländischen Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen dem Steuerabzug unterliegen können.
Die Regelungen in § 18 Abs. 10 UStG werden redaktionell an die neue verkehrsrechtliche Rechtsgrundlage der Fahrzeug-Zulassungs-verordnung angepasst.